Tippgeber
Auch: Objekttipp · Referral-Partner
Ein Tippgeber ist eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender außerhalb der Maklerbranche, der dem Makler einen konkreten Hinweis auf ein verkaufsbereites Objekt oder einen kaufinteressierten Kontakt gibt und dafür üblicherweise eine Tippgeberprovision erhält.
Ausführliche Erklärung
Tippgeber spielen in der Praxis der Objektakquise eine wichtige Rolle, da persönliche Empfehlungen und Insiderwissen oft schneller zu Mandaten führen als klassische Marketingmaßnahmen:
- Typische Tippgeber: Hausverwalter, Handwerker, Steuerberater, Notare, Bankmitarbeiter, Nachbarn, ehemalige Kunden oder auch andere Makler außerhalb des eigenen Vermittlungsgebiets, die von einem Verkaufswunsch erfahren.
- Rechtliche Einordnung: Der reine Tippgeber wird selbst nicht als Makler tätig – er stellt lediglich einen Kontakt her, ohne selbst Vermittlungs- oder Beratungsleistungen zu erbringen. Wird er hingegen selbst aktiv in Vertragsverhandlungen eingebunden oder berät er die Parteien, kann eine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit nach § 34c Gewerbeordnung vorliegen, für die eine entsprechende Gewerbeerlaubnis erforderlich wäre. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer trennscharf und im Zweifel rechtlich zu prüfen.
- Vergütung: Die Tippgeberprovision wird zwischen Makler und Tippgeber frei vereinbart, häufig als Prozentsatz der später vom Makler verdienten Provision oder als Pauschalbetrag pro erfolgreich vermitteltem Objekt. Eine gesetzliche Regelung der Höhe existiert nicht.
- Vertragliche Absicherung: Seriöse Maklerbüros schließen mit regelmäßigen Tippgebern (z. B. Hausverwaltern) eine formlose oder schriftliche Tippgebervereinbarung, die klarstellt, dass keine eigenständige Maklertätigkeit des Tippgebers vorliegt und die Provisionshöhe sowie Fälligkeit regelt.
- Berufsrechtliche Grenzen: Bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, teils Steuerberater) unterliegen berufsrechtlichen Beschränkungen bei der Annahme von Provisionen für Tippgeberleistungen – hier ist Vorsicht geboten, da dies gegen Standesrecht verstoßen kann.
- Praxisnutzen für den Makler: Ein gut gepflegtes Netzwerk von Tippgebern verschafft frühzeitigen Zugang zu verkaufsbereiten Objekten, oft noch bevor diese am offenen Markt bekannt werden – ein wichtiger Wettbewerbsvorteil bei der Objektakquise.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hausverwalter erfährt, dass einer seiner Verwaltungskunden seine Eigentumswohnung verkaufen möchte, und gibt dem Makler, mit dem er regelmäßig zusammenarbeitet, den Tipp weiter. Kommt es zum Verkaufsauftrag und späteren Vertragsabschluss, erhält der Hausverwalter als Tippgeber eine vorher vereinbarte Provision von 10 % der Maklercourtage.
Rechtsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung – regelt die Erlaubnispflicht für gewerbliche Makler; entscheidend für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit noch als reine Tippgabe oder bereits als erlaubnispflichtige Maklertätigkeit einzustufen ist.
- § 652 BGB – betrifft den Provisionsanspruch des Maklers selbst; die Tippgebervergütung ist davon rechtlich zu unterscheiden und frei vertraglich gestaltbar.