Tippgeberprovision
Auch: Finderlohn · Vermittlungsprämie · Empfehlungsprovision
Die Tippgeberprovision ist eine Belohnung, die ein Makler für einen wertvollen Hinweis zahlt – etwa wenn ein Handwerker, Hausverwalter oder Nachbar auf eine verkaufsbereite Immobilie aufmerksam macht. Der Tippgeber wird selbst nicht als Makler tätig, sondern liefert lediglich den Kontakt oder die Information, die zum Vertragsabschluss führt.
Ausführliche Erklärung
Tippgeber sind meist Privatpersonen oder Gewerbetreibende ohne eigene Maklererlaubnis nach § 34c GewO (Hausmeister, Handwerker, Steuerberater, frühere Kunden). Solange sie sich auf das reine Weiterleiten einer Information beschränken und keine eigenständige Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit entfalten, benötigen sie keine eigene Maklerzulassung – sobald sie jedoch aktiv verhandeln oder wiederholt gewerbsmäßig vermitteln, kippt die Tätigkeit in eine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit.
Für die Praxis sind drei rechtliche Fallstricke zu beachten:
- Datenschutz: Kontaktdaten und Verkaufsabsicht eines Dritten dürfen nur mit dessen Einwilligung an den Makler weitergegeben werden (Art. 6 DSGVO). Eine unaufgeforderte Weitergabe ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig.
- Transparenzpflicht/Wettbewerbsrecht: Gibt der Tippgeber die Empfehlung gegenüber dem Eigentümer als vermeintlich uneigennützigen freundschaftlichen Rat aus, obwohl er dafür bezahlt wird, liegt eine verdeckte kommerzielle Kommunikation vor, die als unlautere Handlung nach § 5a Abs. 4 UWG (Verschleierung des kommerziellen Zwecks) gewertet werden kann.
- Versteuerung: Die Tippgeberprovision ist beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern; bei gelegentlicher, nicht gewerblicher Vermittlung greift die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr nach § 22 Nr. 3 EStG – wird sie überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Üblich sind Pauschalbeträge zwischen 250 und 1.000 Euro oder ein kleiner Prozentsatz der Maklerprovision, fällig meist erst mit notariellem Vertragsabschluss (Erfolgsprinzip analog § 652 BGB). Empfehlenswert ist eine kurze schriftliche Vereinbarung, die Höhe, Fälligkeit und die Bedingung des tatsächlichen Vertragsabschlusses regelt, um Streit zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hausverwalter erfährt, dass einer seiner Eigentümer verkaufen möchte, und gibt den Kontakt an einen befreundeten Makler weiter. Kommt über den Makler ein Kaufvertrag zustande, zahlt dieser dem Hausverwalter eine vereinbarte Tippgeberprovision von 500 Euro – vorausgesetzt, der Eigentümer wusste, dass die Weitergabe seiner Daten mit einer Vergütung verbunden ist.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; die Tippgeberprovision wird meist aus der beim Vertragsabschluss verdienten Maklerprovision gezahlt.
- § 22 Nr. 3 EStG – Versteuerung als sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 Euro pro Jahr.
- § 5a Abs. 4 UWG – Verbot der Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung, wenn der bezahlte Charakter der Empfehlung verschwiegen wird.
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten des Verkaufsinteressenten.