Tippgebervergütung

Auch: Tippgeberprovision · Vermittlungsprämie für Finanzierungskontakt

Die Tippgebervergütung ist eine Zahlung, die ein Makler oder eine andere vermittelnde Person von einem Finanzierungsvermittler, Kreditinstitut oder Finanzberater dafür erhält, dass er einen Kaufinteressenten als konkreten Finanzierungskontakt weitergegeben ("angetippt") hat – ohne selbst die eigentliche Finanzierungsberatung durchzuführen.

Ausführliche Erklärung

Viele Immobilienmakler kooperieren mit Finanzierungsvermittlern oder Banken, um ihren Kunden einen reibungslosen Übergang von der Immobiliensuche zur Finanzierung zu ermöglichen. Reine "Tippgeber"-Tätigkeit – also die bloße Herstellung des Kontakts ohne eigene Beratungsleistung – kann rechtlich zulässig sein, ohne dass der Makler selbst eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt, solange er sich strikt auf die Kontaktvermittlung beschränkt und keine inhaltliche Finanzierungsberatung erbringt.

Wichtige Abgrenzungen und Praxishinweise:

  • Reine Tippgebertätigkeit vs. Vermittlung: Beschränkt sich der Makler auf die Weitergabe von Kontaktdaten mit Einwilligung des Kunden, handelt es sich um eine erlaubnisfreie Tippgebertätigkeit. Sobald der Makler selbst konkrete Finanzierungsprodukte bespricht, vergleicht oder empfiehlt, wird die Grenze zur erlaubnispflichtigen Vermittlung nach § 34i GewO überschritten.
  • Transparenzpflicht: Der Kunde sollte darüber informiert werden, dass der Makler für die Vermittlung eine Vergütung erhält – andernfalls droht ein Interessenkonflikt-Vorwurf und im Einzelfall eine Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Maklervertrag.
  • Datenschutz: Die Weitergabe von Kontaktdaten des Kaufinteressenten an einen Finanzierungsvermittler bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), da es sich um eine Übermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten handelt.
  • Wettbewerbsrechtliche Grenzen: Erhält der Makler die Tippgebervergütung, ohne dies offenzulegen, und beeinflusst dies seine "neutrale" Empfehlung, kann dies als irreführende Geschäftspraktik gewertet werden.
  • Höhe der Vergütung: In der Praxis meist ein Pauschalbetrag pro erfolgreich vermitteltem und abgeschlossenem Finanzierungskontakt, seltener eine prozentuale Beteiligung an der vermittelten Kreditsumme.

Für Makler ist die Tippgebervergütung ein zusätzliches, legitimes Ertragsmodell, das jedoch sauber von der eigentlichen (erlaubnispflichtigen) Finanzierungsberatung abgegrenzt werden muss, um Haftungs- und Gewerberechtsrisiken zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt einen Kaufinteressenten mit dessen Einwilligung an einen kooperierenden Finanzierungsberater. Kommt darüber ein Darlehensvertrag zustande, erhält der Makler vom Finanzierungsberater eine pauschale Tippgebervergütung von 250 Euro. Der Makler selbst berät den Kunden zu keinem Zeitpunkt inhaltlich zur Finanzierung, sondern stellt lediglich den Kontakt her.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Grenzen der erlaubnisfreien Tätigkeit des klassischen Immobilienmaklers.
  • § 34i GewO – Erlaubnispflicht, sobald die Grenze zur inhaltlichen Finanzierungsberatung/-vermittlung überschritten wird.
  • § 654 BGB – Möglicher Verlust des Provisionsanspruchs bei Interessenkonflikten und verdeckten Doppelvergütungen (Verwirkungsklausel).
  • DSGVO – Einwilligungserfordernis bei Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte.

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