Vandalismusschaden
Auch: Vandalismus
Ein Vandalismusschaden entsteht durch mutwillige Beschädigung eines Gebäudes oder seiner Einrichtung durch fremde Personen, etwa das Einschlagen von Fenstern, Beschmieren von Fassaden oder Zerstören von Sanitäranlagen. In der Wohngebäude- und Hausratversicherung ist er meist nur in Verbindung mit einem vorangegangenen Einbruch mitversichert.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Vandalismusschaden vor allem bei leerstehenden Immobilien und im Rahmen der Objektabsicherung relevant.
Versicherungstechnische Einordnung: Die meisten Standardtarife der Wohngebäude- und Hausratversicherung decken Vandalismus nur ab, wenn er im Zusammenhang mit einem Einbruch(-versuch) steht ("Vandalismus nach Einbruch"). Reiner Vandalismus ohne Einbruchsbezug – etwa Graffiti an einer frei zugänglichen Fassade oder Beschädigung eines unbewohnten Gebäudes – ist häufig nicht automatisch mitversichert und erfordert eine gesonderte Vereinbarung oder Zusatzbaustein.
Praxisrelevante Fallgruppen:
- Einbruch mit anschließender Zerstörung von Türen, Fenstern, Wänden oder Sanitärobjekten.
- Beschädigung durch Mieter nach Auszug (fällt regelmäßig unter Mietsachschäden, nicht unter Vandalismus im engeren Sinne).
- Schäden an Leerstandsobjekten durch unbefugtes Betreten (hier oft Ausschlüsse oder Obliegenheiten zur Absicherung, siehe Leerstandsrisiko).
Beratungsrelevanz: Bei Objekten mit erhöhtem Leerstandsrisiko (Zwangsversteigerungsobjekte, Nachlassimmobilien, längerer Leerstand während der Vermarktung) sollte der Makler auf mögliche Deckungslücken hinweisen und ggf. den Abschluss einer Zusatzdeckung oder besonderer Sicherungsmaßnahmen (Verschließen, regelmäßige Kontrolle) empfehlen, da Versicherer bei Leerstand oft Obliegenheiten vorschreiben.
Beispiel aus der Praxis
In ein leerstehendes Einfamilienhaus wird eingebrochen; die Täter zerschlagen dabei mehrere Fensterscheiben und beschädigen Türen, ohne etwas zu entwenden. Da der Vandalismusschaden im direkten Zusammenhang mit dem Einbruch steht, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten.
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB – Haftung des Täters gegenüber dem Eigentümer (zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, in der Praxis oft nicht durchsetzbar).
- Versicherungsbedingungen (VHB/VGB) der jeweiligen Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung regeln Umfang und Voraussetzungen der Deckung.