Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch geltend gemacht werden muss, bevor der Schuldner die Erfüllung verweigern kann. Im Immobilienbereich ist sie vor allem für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln nach Kauf- oder Bauverträgen von zentraler Bedeutung.

Ausführliche Erklärung

Das BGB kennt eine allgemeine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für Mängelansprüche beim Kauf enthält § 438 BGB abweichende Sonderfristen: Bei Mängeln, die in einem im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen, verjähren Ansprüche erst nach 30 Jahren. Für ein Bauwerk gilt eine Frist von fünf Jahren ab Übergabe. In allen übrigen Fällen greift die kürzere Frist von zwei Jahren. Bei einem Grundstückskauf beginnt die Frist mit der Übergabe.

Für Baumängel aus einem Werk- bzw. Bauvertrag gilt die parallele Regelung des § 634a BGB: Bei Bauwerken sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt die Frist ebenfalls fünf Jahre ab Abnahme, bei sonstigen Werkleistungen zwei Jahre. Hat der Verkäufer oder Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt der verkürzten Frist die reguläre Verjährungsfrist, wobei sie bei Bauwerken nicht kürzer als fünf Jahre sein darf.

Für die Praxis bedeutet das: Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann sich der Verkäufer oder Bauunternehmer auf Verjährung berufen und die Nacherfüllung, Minderung oder den Schadensersatz verweigern – die Frist läuft unabhängig davon, ob der Käufer den Mangel bereits kennt, sofern keine Arglist vorliegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer übernimmt eine neu errichtete Doppelhaushälfte am 1. März 2021. Erst im Sommer 2026 – mehr als fünf Jahre nach Übergabe – entdeckt er einen Baumangel an der Dachkonstruktion. Da die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke nach § 438 BGB bereits abgelaufen ist und keine Arglist des Verkäufers vorliegt, kann er hierfür keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzen.

Rechtsgrundlage

  • § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • § 438 BGB – Verjährung von Mängelansprüchen beim Kauf (2, 5 oder 30 Jahre je nach Mangelart; bei Bauwerken 5 Jahre ab Übergabe).
  • § 634a BGB – Verjährung von Mängelansprüchen beim Werk-/Bauvertrag (bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme).

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