Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag erlaubt es, einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit den positiven Einkünften der vorangegangenen Veranlagungszeiträume zu verrechnen, sodass die dafür bereits festgesetzte Einkommensteuer nachträglich gemindert wird.
Ausführliche Erklärung
Entstehen einer Steuerpflichtigen in einem Jahr negative Einkünfte, die sich nicht vollständig mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres ausgleichen lassen, kann sie diesen verbleibenden Verlust nach § 10d Abs. 1 EStG in die vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurücktragen. Das Finanzamt setzt die Steuer der Vorjahre dann rückwirkend niedriger fest und erstattet die Differenz. Alternativ – oder soweit ein Rücktrag nicht möglich oder nicht gewünscht ist – kann der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).
Für Immobilieneigentümer ist der Verlustrücktrag vor allem bei größeren Erhaltungsaufwendungen, Sonderabschreibungen oder Sanierungen relevant, die im Jahr der Zahlung zu einem Überschuss der Werbungskosten über die Mieteinnahmen führen. Der so entstehende Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden; reicht das nicht aus, kommt der Rücktrag in die Vorjahre in Betracht.
Der Steuerpflichtige kann auf Antrag ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten, um stattdessen einen Verlustvortrag zu nutzen – etwa wenn in Folgejahren mit höheren Grenzsteuersätzen zu rechnen ist. Die Höhe des rücktragsfähigen Betrags sowie die Zahl der Rücktragsjahre wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst; Berater sollten daher stets den für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Höchstbetrag prüfen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Vermieterin lässt 2025 für 80.000 Euro das Dach ihres Mehrfamilienhauses sanieren und macht die Kosten sofort als Erhaltungsaufwand geltend. Dadurch entsteht ihr aus Vermietung und Verpachtung ein Verlust, der ihre übrigen positiven Einkünfte des Jahres übersteigt. Den verbleibenden Verlust kann sie in das Vorjahr zurücktragen und erhält dadurch einen Teil der für 2024 bereits gezahlten Einkommensteuer zurück.
Rechtsgrundlage
- § 10d Abs. 1 EStG – Verlustrücktrag in die vorangegangenen Veranlagungszeiträume; die genaue Höchstgrenze wird gesetzlich festgelegt und wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert.
- § 10d Abs. 2 EStG – Alternativer bzw. ergänzender Verlustvortrag in künftige Jahre.