Vermächtnisnießbrauch

Auch: Nießbrauchsvermächtnis

Der Vermächtnisnießbrauch entsteht, wenn ein Erblasser in seinem Testament einer bestimmten Person - meist dem überlebenden Ehegatten oder einem nahen Angehörigen - den Nießbrauch an einer Immobilie aus dem Nachlass als Vermächtnis zuwendet, ohne diese Person zum Erben einzusetzen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Vermächtnisnießbrauch vor allem bei der Betreuung von Erbengemeinschaften und beim Verkauf ererbter Immobilien relevant:

  • Konstruktion: Der Erblasser setzt eine oder mehrere Personen als Erben ein (die das Eigentum an der Immobilie erhalten), wendet aber einer anderen Person testamentarisch das Nießbrauchsrecht an derselben Immobilie zu. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dadurch nicht das Eigentum, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Einräumung des Nießbrauchs (§ 2174 BGB), der anschließend dinglich bestellt und im Grundbuch eingetragen werden muss.
  • Typischer Anwendungsfall: Häufig beim sogenannten Berliner Testament oder bei Patchwork-Konstellationen, um dem überlebenden Ehegatten die lebenslange Nutzung der Immobilie zu sichern, während die Kinder aus erster Ehe bereits als Erben (Eigentümer) eingesetzt werden - so wird das Kapital des Nachlasses den Kindern zugeordnet, die Nutzung aber dem Ehegatten belassen.
  • Erfüllungsanspruch: Die Erben sind als Vermächtnisschuldner verpflichtet, den Nießbrauch tatsächlich zu bestellen (notarielle Beurkundung, Grundbucheintragung); verweigern sie dies, kann der Vermächtnisnehmer die Bestellung gerichtlich durchsetzen.
  • Steuerliche Auswirkung: Der Kapitalwert des Vermächtnisnießbrauchs mindert den erbschaftsteuerpflichtigen Wert des Nachlasses beim Erben, während der Vermächtnisnehmer selbst den Nießbrauch als eigenen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb versteuern muss.
  • Praxisrelevanz: Beim Verkauf einer mit Vermächtnisnießbrauch belasteten Immobilie ist zwingend die Löschung oder Ablösung des Nießbrauchs zu klären, da ein eingetragenes Nießbrauchsrecht die Verkehrsfähigkeit erheblich einschränkt und den Marktwert mindert.

Beispiel aus der Praxis

Ein verwitweter Vater setzt in seinem Testament seine beiden Kinder als Erben seines Einfamilienhauses ein, vermacht aber seiner zweiten Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch an der Immobilie. Die Kinder werden zwar Eigentümer, dürfen das Haus aber erst nach dem Tod der Stiefmutter selbst nutzen oder verkaufen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 2147 ff. BGB - Vermächtnisrecht: Begründung, Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben.
  • § 2174 BGB - Vermächtnisanspruch als schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des vermachten Rechts.
  • §§ 1030 ff. BGB - Materielle Ausgestaltung des Nießbrauchs nach dessen Bestellung.

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