Vermögenswirksame Leistungen

Auch: VL · VWL · vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind zusätzliche Geldleistungen, die der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht als laufendes Gehalt auszahlt, sondern in eine gesetzlich anerkannte Sparform anlegt, etwa in einen Bausparvertrag – mit der Möglichkeit staatlicher Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Ausführliche Erklärung

Vermögenswirksame Leistungen beruhen auf dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), das die Vermögensbildung von Arbeitnehmern fördern soll. Viele Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten einen monatlichen Betrag – häufig zwischen 6 und 40 Euro, oft tarifvertraglich geregelt – zusätzlich zum Gehalt, sofern der Arbeitnehmer eine förderfähige Anlageform benennt. Zu den anerkannten Anlageformen zählen unter anderem Bausparverträge, Aktienfonds-Sparpläne sowie die Tilgung von Baudarlehen für selbst genutztes Wohneigentum.

Für die im Immobilienbereich besonders relevante Anlage in einen Bausparvertrag oder in die Tilgung eines Wohnungsbaudarlehens gewährt der Staat unter bestimmten Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmer-Sparzulage: Sie beträgt 9 Prozent der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, sofern das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 40.000 Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht überschreitet. Für die Anlage in Aktienfonds-Sparpläne gilt eine höhere Sparzulage von 20 Prozent bis zu 400 Euro jährlich, jedoch mit einer niedrigeren Einkommensgrenze. Die Sparzulage wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Für die Immobilienfinanzierung sind vermögenswirksame Leistungen vor allem als langfristiger Baustein zum Aufbau von Eigenkapital relevant, insbesondere wenn sie über Jahre kontinuierlich in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, der später für den Erwerb oder die Renovierung von Wohneigentum eingesetzt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer lässt sich monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers in einen Bausparvertrag einzahlen. Da sein zu versteuerndes Einkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt, beantragt er zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 Prozent auf die eingezahlten Beträge über seine Steuererklärung. Nach einigen Jahren nutzt er das angesparte Bausparguthaben als Eigenkapitalbaustein für den Kauf einer Eigentumswohnung.

Rechtsgrundlage

  • 5. VermBG (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) – regelt die förderfähigen Anlageformen für vermögenswirksame Leistungen.
  • § 13 5. VermBG – legt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (9 % bzw. 20 %) sowie die maßgeblichen Einkommensgrenzen (40.000 € bzw. 80.000 €) fest.

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