Verteilungstermin
Auch: Erlösverteilungstermin
Der Verteilungstermin ist der Gerichtstermin nach einer Zwangsversteigerung, in dem das Vollstreckungsgericht festlegt, in welcher Reihenfolge und Höhe der erzielte Versteigerungserlös an die eingetragenen Gläubiger (z. B. Grundschuld- und Hypothekengläubiger) sowie gegebenenfalls an den Schuldner selbst ausgezahlt wird.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die im Umfeld von Zwangsversteigerungen tätig sind oder Verkäufer beraten, deren Immobilie in der Zwangsvollstreckung steht, ist der Verteilungstermin der letzte formale Verfahrensschritt nach dem Zuschlag:
- Zeitlicher Ablauf: Nach dem Zuschlag an den Ersteher (§ 90 ZVG geht das Eigentum bereits mit Zuschlag über) folgt regelmäßig innerhalb weniger Wochen der separate Verteilungstermin, in dem über die Verwendung des Erlöses entschieden wird.
- Teilungsplan: Das Gericht erstellt vorab einen Teilungsplan (§ 106 ZVG), der die Rangfolge der Gläubiger nach dem im Grundbuch dokumentierten Rang der Grundpfandrechte (Reihenfolge der Eintragung) sowie der Verfahrenskosten festlegt.
- Rangfolge: Zunächst werden die Kosten des Verfahrens gedeckt, danach die Gläubiger in der Reihenfolge ihres Grundbuchrangs (ältere Eintragungen vor jüngeren) bedient. Reicht der Erlös nicht für alle Gläubiger, bleiben nachrangige Gläubiger ganz oder teilweise unbefriedigt (Ausfall).
- Überschuss für den Schuldner: Übersteigt der Erlös alle Forderungen, erhält der ehemalige Eigentümer (Schuldner) den verbleibenden Überschuss ausgezahlt.
- Widerspruch: Gläubiger oder Schuldner können dem Teilungsplan im Verteilungstermin widersprechen, wenn sie mit der vorgesehenen Verteilung nicht einverstanden sind; über strittige Punkte wird dann ggf. gesondert entschieden bzw. Klage erhoben (Widerspruchsklage nach § 115 ZVG i.V.m. § 878 ZPO).
- Praxisrelevanz: Für Makler, die betroffene (ehemalige) Eigentümer beraten, ist wichtig zu wissen, dass ein etwaiger Überschuss dem Schuldner zusteht – dies ist häufig unbekannt und kann für die weitere finanzielle Situation der Betroffenen entscheidend sein.
Beispiel aus der Praxis
Eine Immobilie wird für 300.000 Euro zwangsversteigert. Im Grundbuch sind eine Grundschuld über 220.000 Euro (Rang 1) sowie eine weitere über 100.000 Euro (Rang 2) eingetragen. Im Verteilungstermin erhält zunächst der Rang-1-Gläubiger seine vollen 220.000 Euro (abzüglich Verfahrenskosten), der Rang-2-Gläubiger die verbleibenden rund 75.000 Euro – er bleibt also mit einem Teil seiner Forderung ausgefallen, da der Erlös nicht ausreicht.