Verwalterkosten
Auch: Verwaltungskosten · Hausverwaltervergütung
Verwalterkosten sind die Kosten, die einem Eigentümer für die Beauftragung einer professionellen Haus- oder WEG-Verwaltung entstehen. Sie zählen ausdrücklich zu den Verwaltungskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und dürfen deshalb – anders als etwa Hausmeisterkosten – grundsätzlich nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.
Ausführliche Erklärung
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören die Kosten der Verwaltung – insbesondere die Vergütung der Hausverwaltung, Personal- und Sachkosten der Verwaltung sowie Kosten des Rechtsverkehrs mit Mietern – ausdrücklich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Verwalterkosten fallen damit in den abschließenden Katalog nicht umlagefähiger Verwaltungskosten und verbleiben als unternehmerisches Risiko beim Vermieter, auch wenn sie im Mietvertrag als "Betriebskosten" bezeichnet würden.
Von dieser Regel ist strikt die Situation in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu unterscheiden: Dort ist das Verwalterhonorar Bestandteil des laufenden Hausgelds, das jeder Wohnungseigentümer nach dem gemeinschaftlichen Kostenverteilungsschlüssel zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG). Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann er den auf die Verwaltung entfallenden Anteil des Hausgelds gleichwohl nicht auf den Mieter umlegen – im Verhältnis zum Mieter gilt weiterhin die mietrechtliche Ausschlussregel der BetrKV.
Praktisch relevant ist die Abgrenzung häufig bei kombinierten Aufgaben, etwa wenn eine Hausverwaltung neben klassischen Verwaltungstätigkeiten auch umlagefähige Leistungen erbringt (z. B. Organisation der Gebäudereinigung oder des Winterdienstes); hier müssen die reinen Verwaltungsanteile von den umlagefähigen Betriebskostenpositionen sauber getrennt abgerechnet werden, um eine unzulässige Umlage von Verwalterkosten zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Vermieterin beauftragt eine Hausverwaltung mit der laufenden Betreuung ihres Mehrfamilienhauses und zahlt dafür eine monatliche Vergütung. In der jährlichen Nebenkostenabrechnung darf sie diese Verwalterkosten nicht auf ihre Mieter umlegen, da es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV handelt – anders als etwa die Kosten für den Hausmeister, soweit dieser reine Kontroll- und Pflegeaufgaben wahrnimmt.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Kosten der Verwaltung sind ausdrücklich von den umlagefähigen Betriebskosten ausgeschlossen.