Verzugszinsen

Auch: Zinsen bei Zahlungsverzug

Verzugszinsen sind die Zinsen, die ein Käufer zahlen muss, wenn er den fälligen Kaufpreis nicht pünktlich überweist. Sie entschädigen den Verkäufer dafür, dass ihm das Geld verspätet zur Verfügung steht, und entstehen automatisch kraft Gesetzes, sobald Verzug eingetreten ist.

Ausführliche Erklärung

Verzug tritt beim Grundstückskauf ein, wenn der Kaufpreis fällig ist (üblicherweise nach Erfüllung aller im Kaufvertrag genannten Fälligkeitsvoraussetzungen wie Vormerkungseintragung, Löschungsbewilligungen etc.) und der Käufer trotz Mahnung oder kalendermäßig bestimmter Frist nicht zahlt. Bei notariellen Kaufverträgen wird meist ein konkretes Fälligkeitsdatum bzw. eine Frist nach Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung vereinbart – dann ist keine gesonderte Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind; bei reinen Handelsgeschäften unter Unternehmern sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank halbjährlich angepasst und ist öffentlich einsehbar.

Für den Makler ist das Thema relevant, weil:

  • Kaufverträge häufig eine vertragliche Verzugszinsregelung enthalten, die von der gesetzlichen abweichen kann (z. B. pauschalierter Zinssatz oder Vertragsstrafe).
  • Verzug des Käufers dem Verkäufer zusätzlich zum Rücktrittsrecht auch Schadensersatzansprüche (z. B. entgangene Anlagezinsen, Finanzierungskosten) eröffnen kann.
  • Der Notar den Verzugseintritt in der Regel nicht überwacht – das ist Sache der Vertragsparteien bzw. deren Anwälte.
  • Provisionsansprüche des Maklers von der Kaufpreiszahlung unabhängig sind (die Provision entsteht mit Vertragsabschluss), Verzugszinsen also den Makler selbst nicht unmittelbar betreffen, aber häufig Anlass für Rückfragen der Mandanten sind.

Beispiel aus der Praxis

Im notariellen Kaufvertrag ist der Kaufpreis 14 Tage nach Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung geschuldet. Der Käufer zahlt erst drei Wochen nach Fälligkeit. Der Verkäufer kann für den Verzugszeitraum Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Rechtsgrundlage

  • § 286 BGB – Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (Mahnung bzw. kalendermäßige Bestimmung).
  • § 288 BGB – Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen.
  • § 247 BGB – Basiszinssatz als Berechnungsgrundlage.

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