Video-Identifikation

Auch: Video-Ident-Verfahren

Die Video-Identifikation bezeichnet aus PropTech-Sicht die technische Lösung, mit der Makler und andere Verpflichtete die Identität von Vertragsparteien per Videoübertragung statt durch physische Vorlage des Ausweisdokuments überprüfen. Sie wird meist über spezialisierte, in Maklersoftware integrierte Anbieter bereitgestellt.

Ausführliche Erklärung

Während der rechtliche und geldwäscherechtliche Rahmen unter dem Begriff Videoidentifizierung geregelt ist, betrifft die Video-Identifikation aus Sicht der Maklersoftware vor allem die technologische Integration dieses Verfahrens in den digitalen Arbeitsalltag.

Praxisrelevante Aspekte für Makler:

  • Software-Integration: Moderne Maklersoftware und digitale Unterschriftenmappen binden zertifizierte Video-Ident-Dienstleister direkt per API ein, sodass der gesamte Prozess von Identifizierung bis elektronischer Unterschrift in einem digitalen Workflow abläuft.
  • Anwendungsfälle im Maklergeschäft: Identifizierung von Vertragsparteien im Rahmen der Geldwäscheprävention (GwG), Verifizierung bei Fernabschlüssen von Mietverträgen oder Maklerverträgen sowie als Vorstufe zur Ausstellung qualifizierter elektronischer Signaturen.
  • Technischer Ablauf: Ein automatisiertes oder von einem Agenten begleitetes System prüft per Kamera Ausweisdokument und Gesicht der Person, gleicht Sicherheitsmerkmale ab und protokolliert das Verfahren manipulationssicher.
  • Abgrenzung zur eID-Funktion: Alternative digitale Identifizierungswege sind die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder biometrische Verfahren; Video-Identifikation bleibt jedoch das in der Praxis am weitesten verbreitete Fernidentifizierungsverfahren.
  • Kostenmodell: Anbieter berechnen meist Kosten pro durchgeführter Identifizierung, die Makler bei größerem Volumen (z. B. bei vielen Mietinteressenten) in ihre Softwarekosten einkalkulieren sollten.
  • Verantwortung: Auch bei Auslagerung an einen technischen Dienstleister bleibt der Makler als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro integriert einen Video-Ident-Anbieter direkt in seine digitale Unterschriftenmappe. Bevor ein ausländischer Käufer den Kaufvertragsentwurf digital gegenzeichnet, wird seine Identität automatisch per Videocall geprüft und das Ergebnis direkt an den Vorgang im CRM angehängt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 3, 4, 7 GwG – Allgemeine Identifizierungspflicht der Verpflichteten sowie Möglichkeit der Auslagerung der Identifizierung auf Dritte; hierauf stützt sich die Zulässigkeit des Videoidentifizierungsverfahrens gemäß den Anforderungen des BaFin-Rundschreibens 3/2017 (GW).
  • § 11 GwG – Umfang der bei der Identifizierung zu erhebenden Angaben, unabhängig vom gewählten technischen Verfahren.

Verwandte Begriffe