Wertermittlungsrichtlinie

Auch: WertR · WertR 06

Die Wertermittlungsrichtlinie (WertR) war bis 2010 die zentrale Verwaltungsvorschrift, nach der Gutachterausschüsse und Sachverständige in Deutschland den Verkehrswert von Grundstücken ermittelten. Sie wurde durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und die zugehörigen Richtlinien (Sachwert-, Ertragswert-, Vergleichswertrichtlinie) ersetzt.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die WertR heute vor allem als historischer Bezugspunkt relevant: Ältere Gutachten, insbesondere aus Bankenarchiven oder Nachlassunterlagen, verweisen häufig noch auf die WertR 06 (letzte Fassung von 2006). Wer solche älteren Bewertungen liest oder mit ihnen argumentiert, sollte wissen, dass die methodischen Grundlagen – Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren – im Kern erhalten geblieben sind, sich aber Details wie die Modellkonformität von Liegenschaftszinssätzen, die Berechnung der Alterswertminderung und die Marktanpassungsfaktoren mit der ImmoWertV 2010 und der Novelle 2021 geändert haben.

Die WertR selbst basierte auf der Wertermittlungsverordnung (WertV) von 1988 (letzte Fassung 1997) und konkretisierte deren Anwendung für Gutachterausschüsse und Sachverständige. Mit Inkrafttreten der ImmoWertV am 1. Juli 2010 wurde sie funktionslos und später förmlich aufgehoben; seit der ImmoWertV-Novelle 2021 gelten zusätzlich eigenständige Anwendungsrichtlinien zu den drei Wertermittlungsverfahren.

Praxisrelevanz für Makler: Bei der Plausibilisierung älterer Gutachten oder bei Rechtsstreitigkeiten über zurückliegende Wertermittlungen (z. B. in Erbauseinandersetzungen) kann die Kenntnis der WertR helfen, methodische Abweichungen zur heutigen Bewertungspraxis einzuordnen und Bewertungsdifferenzen sachlich zu erklären.

Beispiel aus der Praxis

Ein Erbe legt ein 2008 erstelltes Wertgutachten vor, das sich ausdrücklich auf die WertR 06 stützt. Der Makler erkennt, dass der damals angesetzte Liegenschaftszinssatz nach anderen Modellannahmen ermittelt wurde als heute üblich, und empfiehlt eine aktuelle Neubewertung nach ImmoWertV, um den Marktwert realistisch abzubilden.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage mehr – die WertR wurde mit Einführung der ImmoWertV (2010) funktionslos und ist heute außer Kraft. Rechtlich maßgeblich sind seither §§ 192 ff. BauGB in Verbindung mit der ImmoWertV und den Anwendungsrichtlinien zu Sachwert-, Ertragswert- und Vergleichswertverfahren.

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