Wettbewerbsrecht für Makler

Auch: Maklerwettbewerbsrecht · UWG im Maklerwesen

Das Wettbewerbsrecht für Makler umfasst die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraktiken von Immobilienmaklern gegenüber Kunden und Mitbewerbern verbieten.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler unterliegen als Gewerbetreibende im Marktverkehr denselben wettbewerbsrechtlichen Grundregeln wie andere Unternehmen. Praktisch relevant wird das UWG im Maklerwesen vor allem in drei Bereichen: bei der Werbung (etwa irreführende Angaben zu Objekten, erfundene Kaufinteressenten zur Erzeugung von Verkaufsdruck, unzulässige Vergleiche mit Mitbewerbern), bei der Kundenansprache (etwa unerlaubte Telefon- oder E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung, die zugleich datenschutzrechtlich relevant ist) und bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln, zu denen auch berufsrechtliche Informationspflichten zählen können.

Ein praktisch bedeutsamer Fall ist die unzulässige Nachahmung fremder Exposés und Objektfotos sowie das sogenannte "Anschwärzen" von Mitbewerbern gegenüber gemeinsamen Kunden. Auch die im Maklerwesen verbreitete Praxis, Kaufinteressenten mit unzutreffenden Angaben zur Nachfragelage unter Druck zu setzen, kann als irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG unzulässig sein. Verstöße können von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsverbänden mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verfolgt werden.

Vom allgemeinen Wettbewerbsrecht zu unterscheiden sind die spezielleren berufsrechtlichen Pflichten der Makler- und Bauträgerverordnung sowie die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO, die eigenständige Regelungskreise bilden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewirbt eine Immobilie mit der Angabe, es lägen bereits mehrere verbindliche Kaufangebote vor, obwohl dies frei erfunden ist, um Kaufinteressenten zu einer schnellen Entscheidung zu drängen. Ein Mitbewerber, der davon Kenntnis erlangt, kann dies als irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG abmahnen.

Rechtsgrundlage

  • UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – verbietet irreführende und aggressive geschäftliche Handlungen sowie Verstöße gegen Marktverhaltensregeln, auch im Maklerwesen.

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