Widerruf der Einwilligung
Auch: Consent-Widerruf · Einwilligungswiderruf
Wer einer Datenverarbeitung zugestimmt hat, kann diese Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss genauso einfach möglich sein wie die ursprüngliche Erteilung und beendet die Rechtsgrundlage für die betroffene Verarbeitung ab dem Zeitpunkt des Widerrufs.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Widerruf der Einwilligung vor allem bei folgenden Verarbeitungen relevant: Newsletter-Abonnements, Nutzung von Fotos/Videos für Marketing (Recht am eigenen Bild), Weitergabe von Kontaktdaten an Kooperationspartner, oder Cookie-/Tracking-Einwilligungen auf der Maklerwebsite.
Zentrale Praxispunkte:
- Widerruf ex nunc, nicht ex tunc: Die Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt rechtmäßig; erst ab Zugang des Widerrufs darf nicht mehr auf Basis der Einwilligung weiterverarbeitet werden (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).
- Formfreiheit: Ein Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden – eine formlose E-Mail oder mündliche Erklärung (mit Dokumentation) genügt.
- Gleich einfacher Widerruf wie Erteilung: War die Einwilligung z. B. mit einem Klick auf der Website möglich, muss auch der Widerruf ähnlich niedrigschwellig sein (Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DSGVO) – ein Widerrufsverfahren, das absichtlich erschwert wird (z. B. nur per Brief), ist unzulässig.
- Folgeprüfung anderer Rechtsgrundlagen: Nach einem Widerruf muss der Makler prüfen, ob die Daten für den ursprünglichen Zweck ggf. auf einer anderen Rechtsgrundlage (z. B. Vertragserfüllung, gesetzliche Aufbewahrungspflicht) weiterverarbeitet werden dürfen – sonst sind sie zu löschen.
- Informationspflicht: Der Verantwortliche muss vor Erteilung der Einwilligung über das Widerrufsrecht informieren (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO), typischerweise in der Datenschutzerklärung.
- Abgrenzung zum Widerspruch: Der Widerruf betrifft ausschließlich auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) gestützte Verarbeitungen; bei Verarbeitungen auf Basis berechtigten Interesses ist stattdessen das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) einschlägig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer hatte bei der Objektbesichtigung schriftlich eingewilligt, dass Fotos von ihm bei der Schlüsselübergabe für die Firmenwebsite des Maklers verwendet werden dürfen. Ein Jahr später widerruft er diese Einwilligung per E-Mail. Der Makler muss die Fotos umgehend von der Website entfernen; eine weitere Verwendung auf Basis der ursprünglichen Zustimmung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 3 DSGVO – Recht auf jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung, Wirkung nur für die Zukunft, Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein.
- Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO – Informationspflicht über das Widerrufsrecht bei Einholung der Einwilligung.