Wichtiger Grund
Auch: wichtiger Kündigungsgrund
Der „wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivilrechts. Er bezeichnet einen so gravierenden Umstand – meist eine schwere Pflichtverletzung oder einen tiefgreifenden Vertrauensbruch –, dass der betroffenen Partei ein Festhalten am bestehenden Vertrags- oder Amtsverhältnis bis zum regulären Ende nicht mehr zugemutet werden kann.
Ausführliche Erklärung
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Voraussetzung für zahlreiche außerordentliche, fristlose Beendigungsrechte im BGB. Zentral ist die allgemeine Norm des § 314 BGB: Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Spezialgesetzliche Ausprägungen dieses Grundsatzes finden sich unter anderem in § 543 BGB (fristlose Kündigung von Mietverhältnissen, z. B. bei erheblichem Zahlungsverzug oder Vertragsverletzungen) und in § 626 BGB (fristlose Kündigung von Dienstverhältnissen).
Für die Immobilienpraxis war der Begriff lange Zeit auch im Wohnungseigentumsrecht zentral: Vor der WEG-Reform 2020 konnte ein auf mehrere Jahre bestellter WEG-Verwalter grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe Pflichtverletzung, Vertrauensverlust) vorzeitig abberufen werden. Seit dem 1. Dezember 2020 ist dies nach § 26 Abs. 1 WEG anders geregelt: Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit auch ohne wichtigen Grund abberufen. Der Begriff bleibt aber weiterhin relevant, etwa bei der Frage, ob eine sofortige, fristlose Kündigung des zugrunde liegenden Verwaltervertrags gerechtfertigt ist, oder bei der Beurteilung von Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirats.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung, bei der Gerichte eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Typische Beispiele sind schwere Vertragsverletzungen, strafbare Handlungen gegenüber der anderen Partei, dauerhafter Zahlungsverzug oder ein irreparabler Vertrauensverlust.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verwaltungsbeirat stellt fest, dass der WEG-Verwalter wiederholt Rechnungen ohne Belege genehmigt und Gelder auf ein privates Konto umgeleitet hat. Die Eigentümerversammlung beschließt nicht nur die Abberufung (die ohnehin jederzeit möglich wäre), sondern auch die sofortige, fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund, sodass der Verwalter keinen Anspruch auf die sonst übliche Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist hat.