Wiederholungsversammlung
Auch: Zweitversammlung · Ersatzversammlung
Eine Wiederholungsversammlung ist eine neu einberufene Eigentümerversammlung, die stattfindet, wenn eine ursprünglich angesetzte Versammlung nicht beschlussfähig war. Bei ihr gelten oft erleichterte Beschlussfähigkeitsregeln.
Ausführliche Erklärung
Seit der WEG-Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig (§ 25 WEG n. F.). Das frühere Erfordernis einer Mindestrepräsentation von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile wurde damit abgeschafft – eine Wiederholungsversammlung im ursprünglichen Sinn (zur Herstellung erleichterter Beschlussfähigkeit) ist seither gesetzlich nicht mehr zwingend erforderlich.
Dennoch bleibt der Begriff in der Praxis relevant, insbesondere:
- Vereinbarungen in älteren Gemeinschaftsordnungen, die noch eigene Quoren und eine Zweitversammlung mit reduzierten Anforderungen vorsehen – solche Klauseln können fortgelten, soweit sie nicht durch das neue Recht verdrängt werden.
- Fehlgeschlagene Versammlungen aus anderen Gründen: Muss eine Versammlung aus formalen Gründen (z. B. Ladungsmängel, technische Probleme bei Online-Teilnahme) abgebrochen oder vertagt werden, wird häufig zu einer neuen Versammlung eingeladen, die umgangssprachlich ebenfalls als Wiederholungsversammlung bezeichnet wird.
- Fristen und Formalien: Auch die Wiederholungsversammlung muss form- und fristgerecht nach § 24 WEG einberufen werden; es gibt keine automatische "zweite Versammlung ohne neue Einladung".
Für Makler und Verwalter ist wichtig zu wissen, dass unter dem aktuellen Recht die Beschlussfähigkeit kein Verzögerungsrisiko mehr darstellt – jede ordnungsgemäß geladene Versammlung kann wirksame Beschlüsse fassen, was Planungssicherheit für dringende Maßnahmen (z. B. Instandhaltungsbeschlüsse vor einem Verkauf) erhöht.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentümerversammlung wird wegen eines technischen Defekts der Videoübertragung für hybrid teilnehmende Eigentümer abgebrochen, bevor alle Tagesordnungspunkte behandelt werden konnten. Der Verwalter lädt fristgerecht zu einer neuen Versammlung ein, in der die restlichen Punkte behandelt werden.
Rechtsgrundlage
- § 25 WEG – Regelt die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung; seit der WEG-Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.