Wiedernutzbarmachung
Auch: Rekultivierung
Wiedernutzbarmachung bezeichnet die ordnungsgemäße Gestaltung einer durch Bergbau, Abgrabung oder ähnliche Eingriffe in Anspruch genommenen Oberfläche, damit die Fläche anschließend wieder sinnvoll genutzt werden kann.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff stammt aus dem Bundesberggesetz (BBergG), das ihn in § 4 Abs. 4 als „die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses" legaldefiniert. Praktisch geht es darum, Flächen, die durch Rohstoffabbau (Tagebau, Kies-, Sand- oder Tonabbau), aber auch durch vergleichbare Bodeneingriffe wie größere Abgrabungen verändert wurden, nach Abschluss der Nutzung wieder in einen geordneten Zustand zu versetzen – etwa durch Verfüllung, Modellierung des Geländes, Bepflanzung oder gezielte Renaturierung.
Für Grundstücke und Flächen mit früherer bergbaulicher oder abgrabungsrechtlicher Nutzung ist die Wiedernutzbarmachung ein zentraler Baustein der Genehmigung: Betriebspläne nach dem BBergG bzw. Genehmigungen nach den Landesabgrabungsgesetzen enthalten regelmäßig Auflagen zur Wiedernutzbarmachung, die vom Betreiber zu erfüllen sind, bevor die Fläche freigegeben wird. Für Immobilienmakler und Investoren ist relevant, ob eine ehemalige Abbau- oder Bergbaufläche bereits vollständig wiedernutzbar gemacht wurde und welche Folgenutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Naturschutzfläche, Bauland) dabei vorgesehen ist, da dies Wert und Bebaubarkeit maßgeblich beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Nach Abschluss eines Kiesabbaus verfüllt der Betreiber die entstandene Grube gemäß den Auflagen der Abgrabungsgenehmigung und modelliert die Oberfläche neu. Die anschließende Wiedernutzbarmachung sieht vor, die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche an den ursprünglichen Eigentümer zurückzugeben.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4 BBergG – Legaldefinition der Wiedernutzbarmachung im Bergrecht. Bei Abgrabungen außerhalb des Bergrechts ergeben sich vergleichbare Anforderungen aus den Landesabgrabungsgesetzen.