Wohn-Riester
Auch: Eigenheimrente · Riester-Förderung für Wohneigentum
Wohn-Riester, auch Eigenheimrente genannt, ermöglicht es Riester-Sparern, ihr gefördertes Altersvorsorgekapital ganz oder teilweise für den Kauf, Bau oder die Entschuldung selbstgenutzten Wohneigentums einzusetzen. Die staatliche Förderung (Zulagen, Steuervorteile) bleibt dabei erhalten, das entnommene Kapital wird jedoch auf einem „Wohnförderkonto" fiktiv verzinst und muss im Rentenalter nachgelagert versteuert werden.
Ausführliche Erklärung
Für den Finanzierungslotsen ist Wohn-Riester ein relevanter Baustein, wenn Käufer bereits einen Riester-Vertrag besparen und dieses Kapital zur Finanzierung nutzen möchten:
- Fördervoraussetzung: Das erworbene oder finanzierte Objekt muss der Käufer selbst zu Wohnzwecken nutzen (Hauptwohnsitz); vermietete Immobilien sind nicht förderfähig.
- Einsatzmöglichkeiten: Entnahme des angesparten Riester-Kapitals für den Kauf oder Bau, Tilgung eines bestehenden Wohnungsbaudarlehens, oder Ansparen eines neuen Riester-Bausparvertrags zur gezielten Entschuldung.
- Wohnförderkonto: Das entnommene Kapital wird nicht direkt versteuert, sondern auf einem fiktiven Wohnförderkonto mit jährlich 2 % verzinst „fortgeschrieben" und erst im Rentenalter nachgelagert besteuert – wahlweise als Einmalzahlung (mit Rabatt) oder über einen Zeitraum bis zu 25 Jahren verteilt.
- Zulagen: Wie bei der klassischen Riester-Rente gibt es die Grundzulage sowie Kinderzulagen, sofern die Mindesteigenbeiträge (i. d. R. 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich Zulagen) erbracht werden.
- Rückzahlungsrisiko bei Zweckentfremdung: Wird die Immobilie verkauft oder nicht mehr selbst genutzt, ohne dass das Kapital in eine neue selbstgenutzte Immobilie reinvestiert wird, drohen Nachversteuerung und Rückforderung der Förderung.
Praxisrelevanz für den Makler: Wohn-Riester kann insbesondere für Käufer mit bestehenden Riester-Verträgen und begrenztem sonstigem Eigenkapital eine sinnvolle zusätzliche Finanzierungsquelle sein – die steuerlichen und förderrechtlichen Details sollten aber stets mit einem Finanzierungsberater oder Steuerberater abgestimmt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer hat über Jahre in einen Riester-Vertrag eingezahlt und möchte das angesparte Kapital von 25.000 Euro nutzen, um seine Eigenkapitalquote beim Hauskauf zu erhöhen. Er entnimmt das Kapital im Rahmen von Wohn-Riester, muss es aber im Rentenalter über das Wohnförderkonto nachgelagert versteuern.
Rechtsgrundlage
- §§ 92a, 92b EStG – regeln die Entnahme von Riester-Kapital für wohnwirtschaftliche Zwecke sowie das Wohnförderkonto.
- § 1 Abs. 1a AltZertG – erfasst darlehensgestützte Altersvorsorgeverträge, deren Darlehen wohnwirtschaftlich im Sinne des § 92a Abs. 1 EStG verwendet werden muss, und bildet damit die Grundlage für die Zertifizierung von Wohn-Riester-Bauspar- bzw. Darlehensverträgen.