WTA-Merkblatt Hausschwamm
Auch: WTA-Richtlinie Echter Hausschwamm · WTA-Merkblatt 1-2
Das WTA-Merkblatt zum Echten Hausschwamm ist eine anerkannte technische Fachregel, die beschreibt, wie ein Hausschwammbefall in Gebäuden erkannt, sein Ausmaß eingeschätzt und die Sanierung fachgerecht geplant und durchgeführt wird. Es dient Sachverständigen, Handwerkern und Gutachtern als verbindlicher Qualitätsstandard.
Ausführliche Erklärung
Die WTA (Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V.) erarbeitet Merkblätter, die zwar keine Gesetze sind, in der Praxis aber als anerkannte Regel der Technik gelten – vergleichbar mit DIN-Normen. Bei Streitigkeiten über die Sanierungsqualität wird häufig geprüft, ob nach WTA-Merkblatt gearbeitet wurde.
Für Makler relevant, weil Echter Hausschwamm (Serpula lacrymans) der wirtschaftlich gefährlichste Holzschädling in Gebäuden ist – er kann tragende Holzkonstruktionen (Balken, Dachstuhl) durch Braunfäule zerstören und sich über Mauerwerk hinweg ausbreiten (siehe Echter Hausschwamm, Braunfäule). Ein nachgewiesener Befall mindert den Verkehrswert erheblich und muss offengelegt werden.
Kerninhalte des Merkblatts:
1. Erkennungsmerkmale: watteartiges weißes bis graues Myzel (siehe Myzelbefall), silbrig glänzende Stränge (Rhizomorphen), die auch über nicht befallenes Mauerwerk wachsen können, sowie charakteristische braun-orange Fruchtkörper (siehe Fruchtkörperbildung Schwamm).
2. Untersuchungsumfang: Da sich der Pilz oft unsichtbar hinter Verkleidungen, unter Estrichen oder in Mauerfugen ausbreitet, schreibt das Merkblatt eine großzügige Bauteilöffnung rund um sichtbare Befallsstellen vor (in der Regel mindestens 1 Meter im Umkreis, oft mehr).
3. Sanierungsgrundsätze: befallenes Holz muss vollständig entfernt und fachgerecht entsorgt werden, Mauerwerk wird mechanisch abgebürstet, ggf. abgeflammt oder chemisch behandelt (Fungizid-Tiefenimprägnierung), und die Ursache (meist dauerhafte Feuchtigkeit) muss beseitigt werden – reine Chemiebehandlung ohne Ursachenbeseitigung gilt als unzureichend.
4. Dokumentationspflicht: Der Sanierungserfolg soll durch Nachkontrollen (i. d. R. nach 1-2 Jahren) bestätigt werden.
Für den Makler ist wichtig: Eine Sanierung „nach WTA-Merkblatt" ist ein Qualitätsversprechen, das bei Übergabe- oder Verkaufsgesprächen als Nachweis fachgerechter Beseitigung dienen kann und potenzielle Käufer beruhigt.
Beispiel aus der Praxis
Beim Verkauf eines Altbaus wird im Keller Echter Hausschwamm festgestellt. Der Verkäufer lässt die Sanierung durch eine Fachfirma nach WTA-Merkblatt 1-2 durchführen und legt dem Käufer das Sanierungsprotokoll samt Bauteilöffnungsdokumentation und Nachkontrolltermin vor – dies erleichtert die Kaufentscheidung erheblich gegenüber einer unbelegten „Sanierung auf eigene Faust".
Rechtsgrundlage
- WTA-Merkblatt 1-2 – Anerkannte Regel der Technik zur Diagnose und Sanierung von Echtem Hausschwamm; keine Rechtsnorm im engeren Sinn, aber Maßstab für fachgerechte Ausführung.
- DIN 68800 – Normenreihe zum Holzschutz im Hochbau, ergänzend zur WTA-Richtlinie.
- Bei Verkauf relevant über die allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers (§ 434, § 442 BGB) bei bekannten Mängeln.