Zuständige Aufsichtsbehörde

Auch: Gewerbeaufsichtsamt · Ordnungsamt · GwG-Aufsichtsbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die staatliche Stelle, die kontrolliert, ob Immobilienmakler ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) einhalten. Für Makler sind dies – anders als für Banken (BaFin) – in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ordnungsämter der Länder und Kommunen.

Ausführliche Erklärung

Nach § 50 GwG bestimmen die Bundesländer, welche Behörde für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die jeweiligen Verpflichtetengruppen zuständig ist. Für Immobilienmakler ist dies je nach Bundesland unterschiedlich organisiert:

  • In den meisten Bundesländern sind die Gewerbeaufsichtsämter, Ordnungsämter oder vergleichbare Behörden auf kommunaler Ebene zuständig (häufig identisch mit der Stelle, die auch die Maklererlaubnis nach § 34c GewO erteilt).
  • Die genaue Zuständigkeit variiert: In manchen Ländern liegt sie bei den unteren Verwaltungsbehörden, in anderen bei zentralisierten Landesstellen.

Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 51 GwG):

  • Regelmäßige und anlassbezogene Prüfungen der internen Sicherungsmaßnahmen des Maklers (Risikoanalyse, Identifizierungsverfahren, interne Grundsätze, Schulungen, ggf. Geldwäschebeauftragter).
  • Auskunftsersuchen und Anforderung von Unterlagen zur Kontrolle der GwG-Compliance.
  • Durchführung unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen.
  • Verhängung von Bußgeldern bei festgestellten Verstößen (§ 56 GwG) sowie ggf. die öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Bußgeldbescheide.
  • Beratung und Information der Verpflichteten zu ihren gesetzlichen Pflichten (z. B. durch Auslegungshinweise, Merkblätter).

Praxisrelevant für den Makler:

  • Die zuständige Behörde kann jederzeit unangekündigt eine Prüfung durchführen; der Makler muss die geforderten Unterlagen (Identifizierungsdokumentation, Risikoanalyse, ggf. Schulungsnachweise) vorlegen können.
  • Kleinere Maklerbüros unterschätzen häufig die eigenständige Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde neben der FIU – beide Stellen haben unterschiedliche Aufgaben: Die FIU wertet Verdachtsmeldungen aus, die Aufsichtsbehörde kontrolliert die organisatorische GwG-Compliance.
  • Da die Zuständigkeit je Bundesland unterschiedlich geregelt ist, sollte jeder Makler die für seinen Standort konkret zuständige Stelle kennen (regelmäßig über die zuständige Gewerbebehörde erfragbar).

Beispiel aus der Praxis

Das Gewerbeaufsichtsamt einer Großstadt führt bei einem Maklerbüro eine unangekündigte Vor-Ort-Prüfung durch. Der Makler muss seine schriftliche Risikoanalyse, die Dokumentation der Identifizierungsvorgänge der letzten Jahre sowie Nachweise über Mitarbeiterschulungen vorlegen; Mängel bei der Dokumentation führen zu einem Bußgeldverfahren.

Rechtsgrundlage

  • § 50 GwG – Bestimmung der Aufsichtsbehörden durch die Bundesländer.
  • § 51 GwG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (Prüfung, Auskunft, Kontrolle).
  • § 34c GewO – Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Erlaubnis, die häufig dieselbe Behörde erteilt.

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