ZVG-Termin
Auch: Versteigerungstermin · Zwangsversteigerungstermin
Der ZVG-Termin ist der öffentliche Gerichtstermin, in dem das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht eine Immobilie nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) versteigert. Interessenten können in der sogenannten Bietstunde Gebote abgeben; am Ende erteilt das Gericht dem Meistbietenden den Zuschlag.
Ausführliche Erklärung
Der ZVG-Termin durchläuft mehrere gesetzlich geregelte Phasen:
- Terminsbestimmung (§ 36 ZVG): Das Gericht setzt den Versteigerungstermin frühestens nach Beschlagnahme des Grundstücks und Eingang der Grundbuchmitteilungen fest. Zwischen Anberaumung und Termin sollen in der Regel nicht mehr als sechs Monate liegen.
- Aufhebung bei Fristversäumnis (§ 43 ZVG): Wird die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungsfrist (regelmäßig sechs Wochen vor dem Termin) nicht eingehalten, muss der Termin aufgehoben und neu angesetzt werden.
- Ablauf am Termin (§ 66 ZVG): Nach Aufruf der Immobilie gibt das Gericht die wesentlichen Daten bekannt – Grundbuchstand, betreibende Gläubiger, deren Ansprüche sowie den festgesetzten Verkehrswert. Anschließend wird das Mindestgebot festgestellt und zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
- Bietstunde und Zuschlag: Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbietzeit können Interessenten Gebote abgeben. Bieter müssen regelmäßig eine Sicherheitsleistung erbringen. Nach Ende der Bietzeit entscheidet das Gericht über den Zuschlag an den Meistbietenden, sofern die gesetzlichen Wertgrenzen (5/10- bzw. 7/10-Grenze) eingehalten sind.
Für Makler sind ZVG-Termine in zweifacher Hinsicht relevant: als Möglichkeit, Objekte für Kaufinteressenten am Zwangsversteigerungsmarkt zu identifizieren, und als Beratungsfeld für Eigentümer, die eine drohende Zwangsversteigerung durch einen freihändigen Verkauf noch abwenden möchten. Der Termin und die zugehörigen Objektdaten werden öffentlich bekannt gemacht, u. a. über das Amtsgericht und einschlägige Versteigerungsportale.
Beispiel aus der Praxis
Ein Amtsgericht setzt für eine überschuldete Eigentumswohnung einen ZVG-Termin an. In der öffentlichen Bekanntmachung werden Verkehrswert, Grundbuchstand und die betreibenden Gläubiger genannt. Am Termin selbst gibt ein Bieter nach Hinterlegung der geforderten Sicherheitsleistung das Meistgebot ab und erhält vom Gericht den Zuschlag.