Arresthypothek

Auch: Sicherungshypothek für Arrestforderung

Die Arresthypothek ist eine besondere Form der Sicherungshypothek, die ein Gläubiger im Wege der einstweiligen Zwangsvollstreckung (Arrest) in ein Grundstück des Schuldners eintragen lassen kann, um eine Geldforderung vorläufig zu sichern, bevor ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Arresthypothek vor allem relevant, wenn im Grundbuch eines zu vermittelnden Objekts eine solche Eintragung in Abteilung III auftaucht – sie ist ein deutliches Warnsignal für eine gerichtliche Auseinandersetzung des Eigentümers mit einem Gläubiger.

Wichtige Merkmale:

  • Die Arresthypothek entsteht auf Grundlage eines Arrestbefehls (§ 916 ZPO) – einer vorläufigen gerichtlichen Sicherungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger seine noch nicht rechtskräftig festgestellte Geldforderung sichert, bevor der Schuldner sein Vermögen verschieben oder verwerten kann.
  • Sie wird als Sicherungshypothek (§§ 1184 ff. BGB) im Grundbuch eingetragen und ist streng akzessorisch zur zugrunde liegenden, noch nicht endgültig titulierten Forderung.
  • Rechtsgrundlage der Eintragung ist § 932 ZPO, wonach die Vollziehung eines Arrestes in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt.
  • Für den Verkauf einer belasteten Immobilie bedeutet eine Arresthypothek: Der Verkäufer muss diese Belastung vor oder bei Übergabe klären (Ablösung, Freigabe durch den Gläubiger oder gerichtliche Entscheidung), da sie sonst dem Käufer gegenüber wirksam bleibt.
  • Anders als eine reguläre Grundschuld zur Kreditbesicherung entsteht die Arresthypothek nicht durch Bewilligung des Eigentümers, sondern zwangsweise durch gerichtliche Anordnung – ein starkes Indiz für finanzielle oder rechtliche Schwierigkeiten des Eigentümers.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gläubiger hat gegen den Eigentümer einer Immobilie eine noch nicht rechtskräftig festgestellte Forderung über 50.000 Euro. Um zu verhindern, dass der Schuldner die Immobilie vorher verkauft und den Erlös beiseiteschafft, erwirkt der Gläubiger einen Arrestbefehl und lässt eine Arresthypothek in Abteilung III eintragen. Der Makler stößt bei der Grundbuchprüfung auf diese Belastung und klärt vor Vermarktung, ob und wie sie abgelöst werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 932 ZPO – Vollziehung des Arrestes in Grundstücke durch Eintragung einer Sicherungshypothek.
  • §§ 1184 ff. BGB – Sicherungshypothek als Unterform der Hypothek.
  • § 916 ZPO – Voraussetzungen des dinglichen Arrests als Grundlage der Arresthypothek.

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