Aufgebotsverfahren
Auch: Ausschließungsverfahren · Kraftloserklärung
Das Aufgebotsverfahren (heute meist als Ausschließungsverfahren bezeichnet) ist ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem unbekannte oder untätige Berechtigte öffentlich zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert werden. Bleiben sie untätig, werden sie mit ihrem Recht ausgeschlossen.
Ausführliche Erklärung
Im Grundstücksrecht ist das wichtigste Anwendungsbeispiel § 927 BGB: Wer ein Grundstück 30 Jahre lang im Eigenbesitz hat, kann den im Grundbuch eingetragenen, aber untätigen Eigentümer im Wege eines Ausschließungsverfahrens ausschließen lassen, sofern dieser während dieser Zeit keine im Grundbuch vermerkten Rechte geltend gemacht hat. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erwirbt der Eigenbesitzer das Eigentum, indem er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Verfahrensrechtlich sind Aufgebotssachen seit dem 1. September 2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, dort in den §§ 433 bis 484 als eigenständiges Buch der Aufgebotsverfahren; die grundstücksbezogenen Aufgebotssachen finden sich als besonderer Abschnitt in den §§ 442 ff. FamFG. Zuvor waren diese Verfahren in der Zivilprozessordnung geregelt, weshalb der ältere Begriff „Aufgebotsverfahren" bis heute gebräuchlich ist, auch wenn das Gesetz selbst inzwischen von Ausschließungs- bzw. Aufgebotssachen im Rahmen des FamFG spricht. Neben dem Fall des § 927 BGB kommen Aufgebotsverfahren auch bei der Kraftloserklärung abhandengekommener Urkunden vor, etwa bei verlorenen Hypotheken- oder Grundschuldbriefen. Für Makler ist das Aufgebotsverfahren vor allem relevant, wenn bei einem Objekt eine unklare oder lückenhafte Eigentümerhistorie im Grundbuch auffällt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück wird seit über 30 Jahren von einer Familie bewirtschaftet, ohne dass der im Grundbuch eingetragene, unauffindbare Eigentümer je in Erscheinung getreten ist. Die Familie beantragt beim zuständigen Amtsgericht ein Ausschließungsverfahren nach § 927 BGB, um nach dessen Abschluss selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Rechtsgrundlage
- § 927 BGB – Ausschluss des Eigentümers nach 30 Jahren Eigenbesitz eines anderen.
- §§ 433 ff. FamFG – Verfahrensrechtliche Grundlage der Aufgebots- bzw. Ausschließungssachen.