Ausführungsplanung

Auch: LP5 · Leistungsphase 5

Die Ausführungsplanung ist die detaillierteste Planungsstufe eines Bauvorhabens. Sie erarbeitet alle für die Bauausführung notwendigen Zeichnungen, Details und Berechnungen bis hin zur Material- und Konstruktionsauswahl, sodass Handwerker und Bauunternehmen unmittelbar danach bauen können.

Ausführliche Erklärung

Die Ausführungsplanung entspricht der Leistungsphase 5 (LP5) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, § 34 i. V. m. Anlage 10). Sie folgt auf Vorplanung (LP2), Entwurfsplanung (LP3) und Genehmigungsplanung (LP4) und geht diesen gegenüber deutlich in die Tiefe: Statt grober Grundrisse entstehen maßstabsgetreue Detailzeichnungen (i. d. R. M 1:50 bis 1:1), Konstruktionsdetails (Anschlüsse, Durchdringungen, Wärmebrücken), Material- und Ausstattungsfestlegungen sowie die Abstimmung mit Fachplanern (Statik, Haustechnik, Elektro).

Für Makler ist die Ausführungsplanung besonders beim Verkauf von Neubauprojekten "vom Reißbrett" relevant:

  • Sie ist die Grundlage für Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungen, auf denen später Baukosten und Ausstattungsbeschreibungen im Kaufvertrag basieren.
  • Käufer, die vor Baubeginn kaufen, sehen oft nur Entwurfspläne – Details der Ausführungsplanung (z. B. genaue Fenstergrößen, Bodenaufbau, Sanitärausstattung) werden erst später final festgelegt und sollten im Kaufvertrag über eine Ausstattungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung) verbindlich fixiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Änderungswünsche von Käufern ("Sonderwünsche") sind in dieser Planungsphase noch vergleichsweise kostengünstig umsetzbar, nach Ausführungsbeginn wird jede Änderung teurer.

Honorarrechtlich macht die Ausführungsplanung typischerweise den größten Einzelanteil am Architektenhonorar aus (ca. 25 % der Gesamtleistung nach HOAI-Bewertungstabelle).

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger lässt für ein Reihenhausprojekt nach Abschluss der Genehmigungsplanung die Ausführungsplanung erstellen. Erst darin werden die genaue Lage aller Steckdosen, der Bodenaufbau inklusive Fußbodenheizung und die Detailanschlüsse der Dachkonstruktion festgelegt – Grundlage für die Ausschreibung an die ausführenden Gewerke.

Rechtsgrundlage

  • § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10 – Definiert die Ausführungsplanung als Leistungsphase 5 und regelt deren Honorierung.
  • Keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Ausführungsplanung selbst, sie ist aber faktisch Voraussetzung für eine mängelfreie, normgerechte Bauausführung.

Verwandte Begriffe