Bankkooperation (Makler)

Auch: Maklerkooperationsvertrag Bank · Finanzierungspartnerschaft · Kooperationsvereinbarung Makler-Bank

Bei einer Bankkooperation arbeitet ein Immobilienmakler vertraglich mit einer Bank oder einem Finanzierungsvermittler zusammen, um seinen Kaufinteressenten eine passende Baufinanzierung anbieten zu können. Der Makler selbst berät dabei in der Regel nicht zur Finanzierung, sondern vermittelt den Kontakt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Bankkooperation ein wichtiger Baustein im Verkaufsprozess, weil eine gesicherte Finanzierung des Käufers die Grundlage für einen erfolgreichen Abschluss ist. Wichtige Punkte:

  • Erlaubnisgrenze: Ein Makler mit "nur" einer Maklererlaubnis nach § 34c GewO darf Kaufinteressenten an eine Bank oder einen Finanzierungsvermittler weiterleiten (Tippgebergeschäft), aber keine eigene Finanzierungsberatung im Sinne einer Empfehlung konkreter Produkte oder Konditionen anbieten. Für Letzteres ist eine gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich.
  • Vergütungsmodelle: Kooperationen können als reine Empfehlung ohne Vergütung, als Tippgeber-Provision (Vermittlungsprovision der Bank an den Makler für vermittelte Kontakte) oder – bei eigener § 34i-Erlaubnis – als vollwertige Finanzierungsvermittlung mit eigener Provision ausgestaltet sein.
  • Transparenzpflicht: Erhält der Makler eine Vergütung von der Bank für vermittelte Käufer, muss er dies gegenüber seinem Kunden offenlegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und zivilrechtliche Haftungsrisiken (verdeckte Provisionen) auszuschließen.
  • Praxisnutzen: Über Kooperationen mit mehreren Banken oder Finanzierungsplattformen kann der Makler dem Käufer schnell eine erste Einschätzung zur Finanzierbarkeit geben und den Verkaufsprozess beschleunigen, ohne selbst Finanzierungsberatung zu leisten.
  • Abgrenzung zur eigenen Vermittlung: Manche größere Maklerunternehmen gründen eigene Finanzierungsvermittlungs-Töchter mit § 34i-Erlaubnis, um die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken – hier gelten dann die vollen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten der Finanzierungsvermittlung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler kooperiert mit einer regionalen Bank und leitet Kaufinteressenten mit Finanzierungsbedarf an einen dortigen Berater weiter. Für jeden erfolgreich vermittelten Kontakt, der einen Kreditvertrag abschließt, erhält der Makler eine Tippgeber-Provision – er informiert seine Kunden vorab über diese Vergütung.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Immobilienmaklertätigkeit; deckt reine Kontaktvermittlung ohne Finanzierungsberatung ab.
  • § 34i GewO – gesonderte Erlaubnispflicht, sobald der Makler selbst Immobiliardarlehen vermittelt oder dazu berät.
  • Allgemeine zivilrechtliche Offenlegungspflichten bei Provisionsinteressen aus dem Maklervertrag (§ 652 BGB).

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