Barrierereduzierender Umbau

Auch: Barrierefreier Umbau · Barrierearmer Umbau

Ein barrierereduzierender Umbau ist eine bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu einer Wohnanlage oder deren Nutzung erleichtert – etwa eine Rampe, ein Treppenlift oder ein Aufzug. Solche Maßnahmen sind im WEG-Recht besonders privilegiert.

Ausführliche Erklärung

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Diese Regelung zählt zu den vier privilegierten Maßnahmen der WEG-Reform 2020 (neben Elektromobilität, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss).

Praxisrelevante Punkte:

  • Anspruch statt Ermessen: Anders als bei "normalen" baulichen Veränderungen kann die Gemeinschaft einen barrierereduzierenden Umbau bei berechtigtem Bedarf grundsätzlich nicht ablehnen – sie hat aber ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausführung ("Wie", nicht "Ob"), etwa Standort, Optik oder technische Ausführung.
  • Angemessenheit: Die Maßnahme muss angemessen sein, d. h. verhältnismäßig zu Nutzen und Kosten sowie unter Beachtung der Interessen anderer Eigentümer (z. B. Beeinträchtigung der Fassadenoptik, Denkmalschutz).
  • Kostentragung: Auch hier gilt § 21 WEG – grundsätzlich tragen die zustimmenden bzw. antragstellenden Eigentümer die Kosten und erhalten dafür die alleinige Nutzung; bei doppelt qualifizierter Mehrheit oder Amortisation tragen alle Eigentümer anteilig.
  • Beispiele: Rampen am Hauseingang, abgesenkte Bordsteine, breitere Türen im gemeinschaftlichen Bereich, Handläufe, Treppenlifte, taktile Bodenleitsysteme, aber auch Aufzüge (siehe eigener Begriff Aufzugsnachrüstung).

Für Makler ist dies bei der Vermarktung an Best-Ager-Zielgruppen sowie bei der Beratung von Eigentümern mit Pflegebedarf ein zunehmend wichtiges Thema, insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung und des wachsenden Bedarfs an altersgerechtem Wohnraum im Bestand.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin, die nach einem Schlaganfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, beantragt den Bau einer Rampe am Hauseingang sowie die Verbreiterung der Kellertür zur Tiefgarage. Die Eigentümerversammlung kann die konkrete Ausführung (z. B. Material, Farbe der Rampe) mitbestimmen, die grundsätzliche Genehmigung aber wegen des gesetzlichen Anspruchs aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht verweigern. Die Kosten trägt zunächst die antragstellende Eigentümerin allein.

Rechtsgrundlage

  • § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG – Anspruch auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
  • § 21 WEG – Kostentragung und Nutzungsbefugnis, ergänzend anwendbar.

Verwandte Begriffe