Aufzugsnachrüstung

Auch: Fahrstuhlnachrüstung · Nachträglicher Aufzugseinbau

Die Aufzugsnachrüstung ist der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs in ein bestehendes Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie zählt zu den privilegierten baulichen Veränderungen, auf deren Gestattung einzelne Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch haben können.

Ausführliche Erklärung

Da der Aufzug in das gemeinschaftliche Treppenhaus eingebaut wird, betrifft die Nachrüstung stets das Gemeinschaftseigentum und ist damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG, die eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf. Seit der WEG-Reform 2020 gilt hierfür ein deutlich vereinfachtes Regime:

  • Beschlusskompetenz: Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt grundsätzlich für die Genehmigung baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG); eine Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist nicht mehr erforderlich.
  • Privilegierung: Die Aufzugsnachrüstung dient häufig der Barrierereduzierung. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann jeder Eigentümer angemessene Maßnahmen verlangen, die einer Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen – hierunter fällt regelmäßig auch ein Aufzug. Die Gemeinschaft kann die "Wie"-Ausführung mitbestimmen, das "Ob" aber bei berechtigtem Interesse nicht grundlos verweigern.
  • Kostentragung (§ 21 WEG): Grundsätzlich tragen nur die Eigentümer die Kosten, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben, und ihnen steht dafür auch allein die Nutzung zu. Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme jedoch mit doppelt qualifizierter Mehrheit (mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) oder amortisieren sich die Kosten innerhalb angemessener Zeit, tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel.
  • Bautechnische Aspekte: Statik, Brandschutz, Schallschutz und die Beeinträchtigung von Rettungswegen müssen vorab bau- und feuerwehrrechtlich geprüft werden; häufig ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Für Makler ist die Aufzugsnachrüstung ein wichtiges Wertsteigerungsargument (Barrierefreiheit, Alterswohnsitz, Zielgruppe Senioren) und sollte bei Bestandsimmobilien in oberen Geschossen als Verkaufsargument bzw. bei fehlender Nachrüstung als Werthemmnis eingeordnet werden.

Beispiel aus der Praxis

In einem viergeschossigen Altbau ohne Aufzug beantragt ein gehbehinderter Eigentümer im dritten Obergeschoss den Einbau eines Personenaufzugs im Treppenhaus. Die Eigentümerversammlung beschließt die Maßnahme mit einfacher Mehrheit. Da sie nicht die erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht, tragen zunächst nur die zustimmenden Eigentümer die Baukosten von 85.000 Euro; ihnen allein steht auch die Nutzung des Aufzugs zu, bis eventuell weitere Eigentümer nachträglich gegen Kostenbeteiligung beitreten.

Rechtsgrundlage

  • § 20 WEG – bauliche Veränderungen: Beschlussfassung, Privilegierung barrierereduzierender Maßnahmen.
  • § 21 WEG – Kostentragung und Nutzungsbefugnis bei baulichen Veränderungen.

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