Bereitstellungszins
Auch: Bereitstellungsprovision · Bereitstellungszinsen
Der Bereitstellungszins ist ein Entgelt, das Banken verlangen, wenn ein zugesagtes Darlehen nach Ablauf einer bestimmten Frist noch nicht (vollständig) abgerufen wurde. Er entschädigt die Bank dafür, dass sie das Kapital bereits vorhält, ohne dass der Kunde bereits die vollen Kreditzinsen zahlt.
Ausführliche Erklärung
Bei Bau- und Modernisierungsfinanzierungen wird das Darlehen häufig nicht auf einen Schlag ausgezahlt, sondern schrittweise nach Baufortschritt abgerufen (siehe Bauzeitzinsen). Für die Bank bedeutet dies, dass sie das zugesagte Kapital refinanzieren und bereithalten muss, auch wenn der Kunde es noch nicht in Anspruch nimmt. Um dieses Vorhalten zu vergüten, berechnen Banken nach Ablauf einer bereitstellungszinsfreien Zeit (üblicherweise zwischen 6 und 12 Monaten nach Darlehenszusage) einen Bereitstellungszins auf den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag.
Wichtige Praxispunkte:
- Übliche Höhe: Der Bereitstellungszins liegt meist bei rund 0,25 % pro Monat (entspricht etwa 3 % pro Jahr) auf den nicht abgerufenen Restbetrag – ein Kostenfaktor, der bei längeren Bauzeiten oder Verzögerungen spürbar ins Gewicht fallen kann.
- Verhandlungsspielraum: Die Länge der bereitstellungszinsfreien Zeit ist häufig verhandelbar; bei absehbar längeren Bauzeiten sollten Makler bzw. Finanzierungsberater ihren Kunden empfehlen, eine längere zinsfreie Frist zu vereinbaren.
- Vermeidung durch Zeitplanung: Eine realistische Einschätzung des Bauzeitplans hilft, Bereitstellungszinsen zu vermeiden oder zu minimieren – ein Punkt, den Makler bei der Vermittlung von Neubauprojekten in die Beratung einbeziehen sollten.
- Abgrenzung zu Bauzeitzinsen: Bauzeitzinsen fallen auf bereits abgerufene Beträge an, Bereitstellungszinsen dagegen auf noch nicht abgerufene, aber zugesagte Beträge – beide können während der Bauphase parallel anfallen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr erhält eine Darlehenszusage über 300.000 Euro mit einer bereitstellungszinsfreien Zeit von 12 Monaten. Wegen Lieferengpässen verzögert sich der Bau, sodass nach 14 Monaten erst 200.000 Euro abgerufen wurden. Für die verbleibenden 100.000 Euro und die zwei Monate über die zinsfreie Frist hinaus berechnet die Bank einen Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat, also insgesamt 500 Euro zusätzliche Kosten.
Rechtsgrundlage
- § 488 BGB – regelt den Darlehensvertrag als Grundlage, aus der sich auch Nebenpflichten wie der Bereitstellungszins ergeben können.
- § 307 BGB – AGB-Inhaltskontrolle: Die Höhe und Ausgestaltung von Bereitstellungszinsklauseln muss angemessen sein und darf Kreditnehmer nicht unangemessen benachteiligen.