Bildbearbeitung (Exposé)
Auch: Fotobearbeitung Exposé · Bildoptimierung
Bildbearbeitung bezeichnet die digitale Nachbearbeitung von Immobilienfotos für das Exposé, etwa Korrektur von Helligkeit, Kontrast, Perspektive (stürzende Linien) und kleineren optischen Störungen, mit dem Ziel einer ansprechenden, aber wahrheitsgetreuen Darstellung.
Ausführliche Erklärung
Professionelle Immobilienfotografie wird in der Regel digital nachbearbeitet, um Aufnahmen technisch zu optimieren: Belichtungskorrektur bei Gegenlicht, Ausgleich unterschiedlicher Lichtquellen (HDR-Verfahren), Begradigung perspektivischer Verzerrungen sowie das Entfernen kurzfristig störender Elemente wie Kabel oder Mülleimer. Auch der virtuelle Austausch des Himmels bei Außenaufnahmen oder digitales Homestaging (das Einrichten leerer Räume am Bildschirm) zählen zur weitergehenden Bildbearbeitung.
Rechtlich zieht das Wettbewerbsrecht hier eine klare Grenze: Bildbearbeitung darf die tatsächliche Beschaffenheit, Größe oder den Zustand der Immobilie nicht verfälschen. Werden etwa bauliche Mängel wegretuschiert, Raumgrößen optisch verzerrt dargestellt oder Möbel eingefügt, die einen falschen Eindruck von der tatsächlichen Nutzfläche vermitteln, kann dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellen und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Bei virtuell eingerichteten (digital gestagten) Räumen ist zudem für Interessenten erkennbar zu machen, dass es sich um eine computergenerierte Einrichtung und nicht um den tatsächlichen Zustand handelt, um eine Irreführung auszuschließen.
Makler sollten daher Bildbearbeitung auf rein technische Optimierungen beschränken und bei digitalem Homestaging stets einen entsprechenden Hinweis in das Exposé aufnehmen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fotograf korrigiert bei den Aufnahmen eines Wohnzimmers die Weißbalance und begradigt leicht schräg wirkende Wände durch die Kameraperspektive. Zusätzlich wird der leere Raum digital mit virtuellen Möbeln gestaltet; im Exposé weist der Makler ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine computergenerierte Einrichtung handelt.
Rechtsgrundlage
- § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen; verfälschende Bildbearbeitung, die einen unzutreffenden Eindruck vom Zustand der Immobilie erweckt, kann eine unzulässige Irreführung darstellen.