Bundesverwaltungsamt
Auch: BVA
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine zentrale Bundesbehörde mit Sitz in Köln, die eine Vielzahl unterschiedlicher Verwaltungsaufgaben des Bundes bündelt. Für Immobilienmakler ist es vor allem im Geldwäscherecht relevant: Es ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister.
Ausführliche Erklärung
Das Bundesverwaltungsamt nimmt bundesweit zahlreiche Verwaltungsaufgaben wahr, die von der Zuwendungsprüfung über die Ausländerzentralregister-Führung bis zu Bundesbesoldung reichen. Für die Geldwäscheprävention im Immobiliensektor ist vor allem eine Zuständigkeit von Bedeutung:
- Bußgeldbehörde für das Transparenzregister: Nach § 56 Abs. 5 GwG ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66 GwG – das sind insbesondere Verstöße gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister (z. B. wenn eine transparenzpflichtige Gesellschaft ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet).
- Bußgeldpraxis: Das Bundesverwaltungsamt verfolgt Verstöße gegen die Transparenzregister-Meldepflicht systematisch und hat seit der Registerreform 2022 zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet; die Bemessung der Geldbußen erfolgt anhand eines eigenen Bußgeldkatalogs.
- Praxisrelevanz für Makler: Auch wenn Immobilienmakler selbst in der Regel nicht Adressat dieser Bußgelder sind, ist die Kenntnis der Zuständigkeit wichtig, um Käufer und Verkäufer, die als Gesellschaft auftreten, auf mögliche Bußgeldrisiken bei unterlassener Transparenzregister-Meldung hinweisen zu können – etwa wenn im Rahmen der Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen Registereintrag und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden.
- Abgrenzung zur Aufsicht über Makler: Die berufsrechtliche Geldwäscheaufsicht über Immobilienmakler selbst liegt bei den zuständigen Landesbehörden, nicht beim Bundesverwaltungsamt.
Beispiel aus der Praxis
Eine GmbH, die über einen Makler ein Gewerbeobjekt kauft, hat es versäumt, ihren wirtschaftlich Berechtigten fristgerecht zum Transparenzregister zu melden. Der Makler stellt dies bei der Einsichtnahme fest und weist die GmbH darauf hin, dass ihr andernfalls ein Bußgeldverfahren durch das Bundesverwaltungsamt droht.
Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 5 GwG – Bestimmt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 54 bis 66 GwG (Verstöße gegen Transparenzregister-Meldepflichten).