Unstimmigkeitsmeldung

Auch: Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG

Die Unstimmigkeitsmeldung ist die Pflicht des Maklers, der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) mitzuteilen, wenn die im Transparenzregister eingetragenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von seinen eigenen, im Rahmen der Kundenprüfung gewonnenen Erkenntnissen abweichen.

Ausführliche Erklärung

Nach § 23a GwG müssen Verpflichtete – also auch Immobilienmakler, die nach § 23 GwG Einsicht in das Transparenzregister nehmen – festgestellte Widersprüche unverzüglich melden. Eine Unstimmigkeit liegt insbesondere vor, wenn:

  • die im Register erfassten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) nicht mit den dem Makler vorliegenden Informationen übereinstimmen,
  • erforderliche Angaben oder Eintragungen im Register vollständig fehlen, obwohl eine Meldepflicht der Gesellschaft bestünde,
  • der Makler eine andere Person als wirtschaftlich Berechtigten identifiziert hat als im Register eingetragen.

Die Meldung erfolgt elektronisch über die registerführende Stelle. Sie löst dort eine Prüfung aus, die zur Korrektur des Eintrags oder zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die meldepflichtige Vereinigung führen kann. Für den Makler selbst ist die Unstimmigkeitsmeldung Teil seiner Sorgfaltspflichten: Wer eine erkannte Unstimmigkeit nicht meldet, verstößt gegen § 23a GwG, was als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden kann. Die Meldung ist von der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu unterscheiden: Während die Verdachtsmeldung auf einen konkreten Geldwäscheverdacht abzielt, betrifft die Unstimmigkeitsmeldung ausschließlich die Datenqualität des Transparenzregisters – beide Meldewege können aber im Einzelfall parallel relevant sein, etwa wenn eine bewusste Falschangabe im Register auf ein Strohmanngeschäft hindeutet.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses an eine GmbH stellt der Makler anhand der ihm vorgelegten Gesellschafterliste fest, dass eine andere Person als die im Transparenzregister eingetragene mehrheitlich beteiligt und damit wirtschaftlich Berechtigter ist. Er meldet diese Unstimmigkeit über das Online-Formular der registerführenden Stelle, unabhängig davon, ob zusätzlich ein Geldwäscheverdacht besteht.

Rechtsgrundlage

  • § 23a GwG – Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle des Transparenzregisters.

Verwandte Begriffe