Transparenzregisternummer

Die Transparenzregisternummer ist eine individuelle Kennung, die jeder im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaft, Stiftung oder sonstigen Vereinigung zugeteilt wird. Sie ermöglicht die eindeutige Zuordnung eines Registerauszugs zur jeweiligen Rechtseinheit und erleichtert die Verifizierung durch Makler und andere Verpflichtete.

Ausführliche Erklärung

Mit der Einführung des Vollregisters im Rahmen des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) 2022 erhält jede eingetragene Rechtseinheit eine feste Transparenzregisternummer, vergleichbar mit der Handelsregisternummer im Handelsregister. Für die Maklerpraxis ist die Nummer in folgenden Situationen relevant:

  • Identifikation bei Einsichtnahme: Beim Abruf eines Auszugs aus dem Transparenzregister (§ 23 GwG) wird die Transparenzregisternummer zur eindeutigen Zuordnung der Vertragspartei genutzt, insbesondere wenn Käufer oder Verkäufer eine GmbH, AG, GmbH & Co. KG oder vergleichbare Struktur ist.
  • Dokumentation in der Kundenakte: Der Makler sollte die Transparenzregisternummer der beteiligten Gesellschaften in seiner GwG-Dokumentation vermerken, um bei Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde den Nachweis der durchgeführten Sorgfaltsprüfung führen zu können.
  • Abgleich bei Vertragsschluss: Notare verlangen im Rahmen der Beurkundung regelmäßig ebenfalls einen aktuellen Transparenzregisterauszug samt Nummer, sodass Makler und Notar hier abgestimmt vorgehen sollten, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Transparenzregisternummer selbst ersetzt nicht die inhaltliche Prüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten – sie ist ein reines Ordnungsmerkmal. Fehlt eine gültige Nummer oder ist der Registereintrag der Gesellschaft unvollständig, ist dies ein Indiz für erhöhtes Risiko und sollte den Makler zu vertiefter Prüfung veranlassen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler prüft vor Vermittlung eines Gewerbeobjekts, ob die kaufende GmbH im Transparenzregister eingetragen ist. Er notiert die Transparenzregisternummer im Prüfvermerk der Kundenakte und vergleicht die dort hinterlegten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mit der ihm vorliegenden Gesellschafterliste.

Rechtsgrundlage

  • § 18 GwG – Führung des Transparenzregisters und Vergabe eindeutiger Kennungen.
  • § 20 GwG – Mitteilungspflichten der Vereinigungen, auf denen die Registrierung beruht.

Verwandte Begriffe