Bundeswaldgesetz
Auch: BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes
Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist das Rahmengesetz des Bundes zur Erhaltung, Vermehrung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes in Deutschland. Für Grundstückseigentümer besonders relevant ist die Genehmigungspflicht für die Rodung und Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart.
Ausführliche Erklärung
Das Bundeswaldgesetz definiert Wald weit gefasst als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche einschließlich Waldwegen, -wiesen und ähnlicher Flächen, und formuliert Grundsätze für seine nachhaltige Bewirtschaftung. Da das BWaldG als Rahmengesetz konzipiert ist, wird es in den Landeswaldgesetzen der Bundesländer konkretisiert und ergänzt; im Detail können daher regionale Unterschiede bestehen.
Für Immobiliengeschäfte ist vor allem § 9 BWaldG von Bedeutung: Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart – etwa Bauland, Ackerland oder Gewerbefläche – umgewandelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, etwa wegen seiner Bedeutung für den Naturhaushalt, die Forstwirtschaft oder die Erholung der Bevölkerung. Die Länder können darüber hinaus eigene, strengere Regelungen erlassen, insbesondere für Schutz- und Erholungswälder.
Praktisch bedeutet dies: Wer ein bewaldetes Grundstück erwirbt, um es zu bebauen oder anderweitig zu nutzen, benötigt neben einer eventuellen Baugenehmigung zusätzlich eine waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung. Diese wird häufig mit einer Ersatzaufforstungspflicht an anderer Stelle verbunden. Für Makler ist das Bundeswaldgesetz vor allem beim Verkauf von Wald- und Außenbereichsgrundstücken relevant, da eine geplante Nutzungsänderung ohne entsprechende Genehmigung nicht umsetzbar ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer möchte auf einem 3.000 m² großen, bewaldeten Grundstück am Ortsrand eine Lagerhalle errichten. Neben der Baugenehmigung benötigt er eine Genehmigung der Forstbehörde zur Waldumwandlung nach § 9 BWaldG, verbunden mit der Auflage, an anderer Stelle eine gleich große Fläche aufzuforsten.
Rechtsgrundlage
- § 9 BWaldG – Genehmigungspflicht für Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart.
- Ergänzende Regelungen in den jeweiligen Landeswaldgesetzen.