Cold Call
Auch: Anrufakquise · Kaltakquise-Anruf
Ein Cold Call ist der unaufgeforderte Erstanruf bei einer Privatperson oder einem Unternehmen ohne vorherige Geschäftsbeziehung, mit dem Ziel, einen Maklerauftrag (z. B. eine Wertermittlung oder einen Alleinauftrag) zu akquirieren.
Ausführliche Erklärung
Cold Calls sind im Maklergeschäft ein klassisches, aber rechtlich stark reglementiertes Akquiseinstrument. Anders als etwa im B2B-Vertrieb gilt für Privatpersonen ein strenges Werberecht, das der Makler zwingend kennen muss, bevor er Telefonakquise betreibt.
Rechtlicher Rahmen: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist ein Werbeanruf bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung grundsätzlich unzulässig ("Opt-in-Erfordernis"). Bei Gewerbetreibenden genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine mutmaßliche Einwilligung, wenn ein sachlicher Bezug zum Geschäftsfeld des Angerufenen besteht (z. B. Anruf bei einem Erbengemeinschaftsvertreter, der ersichtlich eine Immobilie verwaltet). Verstöße können mit Abmahnungen und Bußgeldern der Bundesnetzagentur nach § 20 UWG geahndet werden.
Praxisrelevante Alternativen und Grenzfälle:
- Warmakquise über Empfehlungen ist rechtlich unproblematischer, da meist eine mutmaßliche Einwilligung durch den Empfehlenden vermittelt wird.
- Direktansprache vor Ort (Türklingeln, Anschreiben) unterliegt anderen Regeln als der Telefonanruf und ist im Maklergeschäft verbreiteter.
- Öffentlich bekannte Verkaufsabsicht (z. B. Immobilie bereits bei einem anderen Portal inseriert) rechtfertigt für sich allein noch keine Einwilligung zum Werbeanruf.
Für die Maklerpraxis empfiehlt sich, Cold Calls nur bei belastbarer Rechtsgrundlage einzusetzen und stattdessen verstärkt auf Bestandskundenakquise, Empfehlungsmarketing und schriftliche Direktansprache zu setzen, die geringere rechtliche Risiken bergen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler ruft einen Eigentümer an, dessen Adresse er im Grundbuch recherchiert hat, ohne dass zuvor Kontakt oder eine Einwilligung bestand, und bietet eine kostenlose Wertermittlung an. Dieser Anruf ist als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG grundsätzlich unzulässig und kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
Rechtsgrundlage
- § 7 UWG – Verbot unzumutbarer Belästigung; Werbeanrufe bei Verbrauchern bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der zur Kontaktaufnahme genutzten personenbezogenen Daten.