Culpa in contrahendo (Makler)

Auch: c.i.c. · Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Culpa in contrahendo (c.i.c., "Verschulden bei Vertragsverhandlungen") bezeichnet die Haftung für Pflichtverletzungen, die bereits vor Abschluss eines Vertrags im Rahmen der Vertragsanbahnung entstehen. Im Maklerrecht haftet der Makler danach auch gegenüber Kaufinteressenten oder Mietern, mit denen er selbst gar keinen Vertrag hat.

Ausführliche Erklärung

Der Makler steht in der Regel nur mit seinem Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter) in einem Maklervertrag. Zum Käufer oder Mieter besteht dagegen häufig kein eigenes Vertragsverhältnis. Dennoch haftet der Makler diesen gegenüber aus culpa in contrahendo, weil er durch die Vermittlungstätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet:

  • Rechtsgrundlage: Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die c.i.c.-Haftung in § 311 Abs. 2, 3 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB kodifiziert. Danach entsteht ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnliche geschäftliche Kontakte – ausdrücklich auch gegenüber Dritten, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, aber "besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen" (§ 311 Abs. 3 BGB), wie es beim Makler typischerweise der Fall ist.
  • Typische Haftungsfälle: Falsche oder unvollständige Objektangaben (Wohnfläche, Baujahr, Mängel), verschwiegene rechtliche Belastungen, unzutreffende Zusicherungen zur Bebaubarkeit eines Grundstücks, irreführende Exposé-Angaben.
  • Verschulden erforderlich: Anders als bei reiner Garantiehaftung setzt c.i.c. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus – der Makler muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder hätte sie bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen.
  • Rechtsfolge: Der Geschädigte kann Schadensersatz verlangen, im Kaufkontext häufig gerichtet auf das sogenannte negative Interesse (so gestellt, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen bzw. zu besseren Konditionen), in bestimmten Fällen auch Rückabwicklung.
  • Verhältnis zur eigenen Provision: Eine erhebliche c.i.c.-Pflichtverletzung kann zugleich den Provisionsanspruch des Maklers entfallen lassen (Verwirkung).

Für Makler folgt daraus: Auch ohne direkten Vertrag mit dem Käufer trägt jede Aussage im Verkaufsprozess ein reales Haftungsrisiko – Dokumentation und Zurückhaltung bei ungeprüften Angaben sind entscheidend.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler behauptet gegenüber einem Kaufinteressenten wahrheitswidrig, das Grundstück sei uneingeschränkt bebaubar, obwohl eine Baulast die Bebauung einschränkt. Der Käufer erwirbt das Grundstück im Vertrauen auf diese Aussage und kann später nicht wie geplant bauen. Er verklagt den Makler erfolgreich auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo.

Rechtsgrundlage

  • § 311 Abs. 2 BGB – Entstehung von Schutzpflichten bereits bei Vertragsanbahnung.
  • § 311 Abs. 3 BGB – Ausdehnung auf Dritte mit besonderem Vertrauensverhältnis (Regelfall des Maklers).
  • § 241 Abs. 2 BGB – Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte und Interessen des anderen Teils.
  • § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

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