Doppelversicherung
Auch: Mehrfachversicherung
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn dieselbe Immobilie oder dasselbe Risiko bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist, sodass sich die Versicherungssummen in der Summe überschneiden. Der Versicherungsnehmer soll dadurch nicht mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen (Bereicherungsverbot).
Ausführliche Erklärung
Für die Immobilienpraxis wird eine Doppelversicherung häufig übersehen, etwa wenn:
- ein neuer Eigentümer beim Immobilienerwerb eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließt, ohne die nach § 95 VVG automatisch mit dem Eigentumsübergang mitübergegangene Police des Voreigentümers zu kündigen,
- eine Eigentümergemeinschaft eine WEG-Gebäudeversicherung unterhält und ein einzelner Sondereigentümer parallel eine private Zusatzpolice für dasselbe Gebäude abschließt,
- bei einem Bauträgerprojekt sowohl eine Bauleistungsversicherung als auch eine bereits laufende Rohbauversicherung dieselbe Bauphase abdecken.
Rechtsfolge nach § 78 VVG: Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, insgesamt darf der Versicherungsnehmer aber nicht mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen. Der Versicherungsnehmer kann von jedem Versicherer die Zahlung im Rahmen seines Vertrags verlangen, im Innenverhältnis gleichen die Versicherer untereinander anteilig aus.
Wichtiger Praxishinweis für Makler: Wurde eine Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich durch die mehrfache Entschädigung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der später geschlossene Vertrag nach § 78 Abs. 4 VVG nichtig. Beim Eigentümerwechsel sollte der Makler daher aktiv darauf hinweisen, bestehende Gebäudepolicen zu prüfen, zu kündigen oder auf den Käufer umzuschreiben, um unnötige Doppelzahlungen und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer schließt beim Erwerb eines Einfamilienhauses vorsorglich eine neue Wohngebäudeversicherung ab, ohne zu wissen, dass die Police des Vorbesitzers gemäß § 95 VVG automatisch auf ihn übergegangen ist. Es entsteht eine Doppelversicherung; nach Bekanntwerden kündigt er einen der beiden Verträge, um doppelte Prämienzahlungen zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
- § 78 VVG – Regelt Rechtsfolgen der Doppelversicherung: Gesamtschuldnerische Haftung, Begrenzung auf den tatsächlichen Schaden, Nichtigkeit bei Bereicherungsabsicht.
- § 79 VVG – Recht des Versicherungsnehmers, bei nachträglich erkannter Doppelversicherung die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien zu verlangen.