Empfehlungsgeber-Netzwerk
Auch: Partnernetzwerk Makler · Zuweiser-Netzwerk · Multiplikatoren-Netzwerk
Ein Empfehlungsgeber-Netzwerk besteht aus Personen und Institutionen im beruflichen Umfeld eines Maklers - etwa Steuerberater, Notare, Finanzierungsberater, Handwerker, Architekten oder Vermögensberater -, die regelmäßig Kontakt zu Verkaufs- oder Kaufinteressenten haben und diese gezielt an den Makler weiterleiten.
Ausführliche Erklärung
Der Aufbau eines belastbaren Empfehlungsgeber-Netzwerks gilt als eine der effizientesten und nachhaltigsten Akquisestrategien im Maklergeschäft, weil Empfehlungen aus vertrauenswürdigen Quellen eine deutlich höhere Abschlussquote haben als Kaltakquise:
- Typische Empfehlungsgeber: Steuerberater und Notare (bei Erbschaften, Scheidungen, Unternehmensverkäufen), Banken und Finanzierungsvermittler (bei Immobilienfinanzierungen), Handwerker und Architekten (bei Sanierungs-/Neubauprojekten), Rechtsanwälte (bei Nachlass- oder Scheidungsangelegenheiten), Umzugs- und Entrümpelungsunternehmen sowie Hausverwaltungen.
- Aufbaustrategien: Regelmäßige persönliche Kontaktpflege, gegenseitiger Empfehlungsaustausch ("Ich empfehle Ihre Kanzlei, Sie empfehlen mich"), gemeinsame Veranstaltungen oder Informationsabende, Aufnahme in lokale Wirtschaftsnetzwerke (Rotary, Wirtschaftsjunioren, IHK-Kreise).
- Rechtliche Grenze - Berufsrecht der Zuweiser: Notare unterliegen als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes einem strikten Verbot, Provisionen oder sonstige Vorteile für die Zuweisung von Mandaten anzunehmen (Unparteilichkeitsgebot der BNotO). Auch Steuerberater sind an ihre Unabhängigkeitspflicht (§ 57 StBerG) gebunden. Empfehlungsnetzwerke mit diesen Berufsgruppen funktionieren daher ausschließlich auf Basis gegenseitigen Vertrauens und unentgeltlicher Weiterempfehlung - eine Provisionszahlung an Notare oder Steuerberater für die Vermittlung von Mandanten ist unzulässig und könnte zudem den Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) berühren.
- Mit gewerblichen Partnern (z. B. Finanzierungsvermittler, Handwerker) sind hingegen Kooperations- und Zuweisungsvereinbarungen mit Vergütung grundsätzlich zulässig, solange sie transparent gegenüber dem Kunden offengelegt werden und keine verdeckte Einflussnahme auf dessen Entscheidung erfolgt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler pflegt seit Jahren engen Kontakt zu drei Steuerberatern und zwei Notaren in seiner Region. Bei einem Erbfall empfiehlt der Steuerberater dem Erben unentgeltlich den Makler zur Verwertung der geerbten Immobilie, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten - im Gegenzug empfiehlt der Makler seinen eigenen Kunden regelmäßig die Kanzlei für steuerliche Fragen rund um den Immobilienverkauf.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für das Netzwerk selbst; zu beachten sind berufsrechtliche Unabhängigkeitspflichten der Empfehlungsgeber (z. B. BNotO für Notare, § 57 StBerG für Steuerberater) sowie § 299 StGB bei Vorteilsgewährung.