Erdbebenversicherung
Auch: Erdbebendeckung
Die Erdbebenversicherung deckt Schäden an Gebäude und Hausrat, die durch Erdstöße oder erdbebenbedingte Bodenbewegungen entstehen. In Deutschland wird sie in der Regel nicht eigenständig, sondern als eine von mehreren Naturgefahren innerhalb der Elementarschadenversicherung angeboten.
Ausführliche Erklärung
Erdbeben zählen in Deutschland zu den selteneren, regional aber durchaus relevanten Naturgefahren – etwa in der Kölner Bucht, der Schwäbischen Alb oder dem Oberrheingraben. Für die Maklerpraxis wichtig:
- Keine Pflichtversicherung: Anders als in manchen anderen Ländern besteht in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Erdbebenversicherung für Wohngebäude. Der Schutz ist freiwillig und muss aktiv vereinbart werden.
- Einbindung in die Elementardeckung: Üblicherweise wird das Erdbebenrisiko zusammen mit Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen als Paket in der Elementarschadenversicherung eingeschlossen, seltener isoliert versichert.
- Regionale Risikoeinstufung: Die Prämie richtet sich nach der Erdbebenzone des Grundstücks; in als erdbebengefährdet eingestuften Regionen kann die Prämie deutlich höher oder der Einschluss nur eingeschränkt möglich sein.
- Ausschlüsse und Obliegenheiten: Verträge enthalten häufig Ausschlüsse für Schäden durch bereits vor Vertragsschluss bekannte Vorschäden sowie Selbstbeteiligungen.
Für Makler ist relevant, in erdbebengefährdeten Regionen aktiv auf das Bestehen oder Fehlen dieser Zusatzdeckung hinzuweisen, da sie sowohl die Finanzierbarkeit als auch den langfristigen Werterhalt der Immobilie beeinflussen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt ein Haus in der Nähe des Oberrheingrabens, einer Region mit erhöhter Erdbebenaktivität. Der Makler empfiehlt, die bestehende Wohngebäudeversicherung um den Baustein Elementarschaden inklusive Erdbebendeckung zu erweitern, da die Standardpolice Erdbebenschäden nicht abdeckt.
Rechtsgrundlage
- § 74 VVG – Grundsätze der Versicherung gegen mehrere Gefahren und anteilige Deckung bei Kombideckungen.
- § 305c BGB – Transparenzgebot für Einschluss- und Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen.