Farbwahlklausel
Auch: Farbvorgabeklausel
Die Farbwahlklausel schreibt dem Mieter vor, Schönheitsreparaturen in bestimmten Farben oder Farbtönen (z. B. „nur weiß" oder „hell und neutral") auszuführen. Für die Zeit während des laufenden Mietverhältnisses hat der BGH solche starren Vorgaben für unwirksam erklärt, da sie die Gestaltungsfreiheit des Mieters unangemessen einschränken.
Ausführliche Erklärung
Die Farbwahlklausel ist eine weitere in der BGH-Rechtsprechung intensiv behandelte Schönheitsreparaturklausel mit differenzierter Rechtslage:
- Während der Mietzeit: Der BGH entschied (Urteil VIII ZR 166/08), dass eine Klausel, die dem Mieter während der laufenden Mietzeit bestimmte Farben vorschreibt (z. B. „nur in weißer Farbe"), unwirksam ist, da der Mieter innerhalb seiner vier Wände frei über die Wohnraumgestaltung entscheiden können muss, solange keine Substanzschäden drohen.
- Bei Rückgabe der Wohnung: Anders beurteilt der BGH Klauseln, die vom Mieter verlangen, die Wohnung bei Auszug in einer neutralen, allgemein akzeptablen Dekoration (z. B. „weiß, hell oder deckend") zurückzugeben – solche Rückgabeklauseln sind grundsätzlich zulässig, da sie die Wiedervermietbarkeit sichern sollen, ohne die Gestaltungsfreiheit während der Mietzeit einzuschränken.
- Entscheidend ist die Formulierung: Klauseln, die keine klare zeitliche Trennung zwischen „während der Mietzeit" und „bei Rückgabe" treffen bzw. dem Mieter durchgängig eine bestimmte Farbwahl vorschreiben, sind regelmäßig unwirksam und führen häufig zur Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Prüfung bestehender Mietverträge und bei der Formulierung neuer Verträge für Eigentümer sollte der Makler auf eine rechtssichere Trennung achten: Während der Mietzeit sollte keine Farbvorgabe gemacht werden; für die Rückgabe kann eine Klausel zu neutraler, wiedervermietbarer Dekoration vereinbart werden, sofern sie sprachlich eindeutig auf den Rückgabezeitpunkt beschränkt ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mietvertrag enthält die Klausel „Die Wände sind in weißer Farbe zu streichen". Der Mieter streicht sein Wohnzimmer während der Mietzeit in einem dunklen Blauton. Da die Klausel keine Beschränkung auf den Rückgabezeitpunkt enthält, ist sie unwirksam – der Mieter durfte frei gestalten und muss weder während der Mietzeit noch zwingend bei Auszug in weiß zurückstreichen, sofern keine wirksame gesonderte Rückgabeklausel besteht.
Rechtsgrundlage
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Farbvorgaben während der Mietzeit benachteiligen den Mieter unangemessen in seiner Wohnraumgestaltungsfreiheit.