Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter
Auch: Ersatzweise wirtschaftlich Berechtigter
Kann bei einer juristischen Person trotz sorgfältiger Prüfung keine natürliche Person als tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden, tritt an deren Stelle ersatzweise der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Gesellschaft. Dieser wird dann als "fiktiver wirtschaftlich Berechtigter" behandelt.
Ausführliche Erklärung
Der wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG ist grundsätzlich die natürliche Person, die letztlich Eigentümer einer Gesellschaft ist oder sie kontrolliert (in der Regel: mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte, oder Kontrolle auf vergleichbare Weise). In der Praxis lässt sich diese Person aber nicht immer ermitteln, etwa weil:
- die Anteile extrem gestreut sind (kein Anteilseigner über der 25-%-Schwelle),
- ausländische Treuhandkonstruktionen die tatsächliche Kontrolle verschleiern,
- die Gesellschafterkette über nicht kooperative Drittstaaten führt oder
- Auskünfte trotz zumutbarer Anstrengungen verweigert werden.
Für diesen Fall sieht § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG eine Auffanglösung vor: Es gilt dann ersatzweise der gesetzliche Vertreter (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH), der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Vertragspartei als wirtschaftlich Berechtigter – der sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
Für den Makler bedeutet das: Bevor er auf die Fiktion zurückgreifen darf, muss er dokumentieren, dass er alle angemessenen und nachvollziehbaren Mittel zur Ermittlung des tatsächlichen Berechtigten ausgeschöpft hat (Auskunft beim Vertragspartner selbst, Einsicht ins Transparenzregister, Handelsregisterrecherche). Ein vorschnelles Ausweichen auf die Fiktion ohne dokumentierte Prüfschritte gilt als Sorgfaltspflichtverletzung und kann bußgeldbewehrt sein.
Praktisch betrifft dies vor allem komplexe internationale Käuferstrukturen und Fondsvehikel, bei denen die letztendliche Eigentümerkette nicht zumutbar aufklärbar ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bieterkonsortium mit Sitz auf den Cayman Islands kauft ein Gewerbeobjekt über eine deutsche Erwerbsgesellschaft. Trotz Anforderung von Gesellschafterlisten und Rückfragen bleibt unklar, welche natürliche Person die Fondsanteile letztlich kontrolliert. Der Makler dokumentiert seine erfolglosen Ermittlungsschritte und trägt stattdessen den Geschäftsführer der deutschen Erwerbsgesellschaft als fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in die GwG-Akte ein.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG – Regelung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten als Auffanglösung.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – zugrundeliegende Pflicht zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur.