FIU-Registrierung

Auch: goAML-Registrierung

Jeder Immobilienmakler, der als Verpflichteter dem Geldwäschegesetz unterliegt, muss sich unabhängig davon, ob er jemals eine Verdachtsmeldung abgibt, im elektronischen Meldeportal goAML Web der FIU registrieren. Die Registrierung ist Pflicht, keine Option.

Ausführliche Erklärung

Seit einer Klarstellung durch den Gesetzgeber müssen sich alle Verpflichteten nach § 2 GwG – dazu zählen Immobilienmakler bei provisionspflichtiger Vermittlung von Kauf- oder ab bestimmten Schwellen auch Mietverträgen – proaktiv im goAML-Portal registrieren. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig vom tatsächlichen Meldeaufkommen: Auch ein Makler, der noch nie einen Verdachtsfall hatte, muss registriert sein.

Wichtige Praxispunkte:

  • Die Registrierung erfolgt über die Website der FIU (Zoll) mit Unternehmensdaten und einer verantwortlichen Kontaktperson.
  • Die fehlende oder verspätete Registrierung ist derzeit kein eigenständiger, im Bußgeldkatalog des § 56 GwG ausdrücklich benannter Ordnungswidrigkeitentatbestand; Gesetzesvorhaben zur Nachschärfung sehen eine entsprechende Bußgeldbewehrung jedoch vor. Unabhängig davon prüfen Aufsichtsbehörden (in der Regel die Gewerbeämter bzw. zuständigen Landesbehörden) den Registrierungsnachweis bei Vor-Ort-Kontrollen und im Rahmen der allgemeinen GwG-Aufsicht.
  • Nach der Registrierung erhält der Makler Zugangsdaten für das Portal, über das im Bedarfsfall Verdachtsmeldungen elektronisch eingereicht werden.
  • Änderungen (z. B. Wechsel des Geldwäschebeauftragten, neue Kontaktperson, Geschäftsaufgabe) müssen im Portal aktuell gehalten werden.
  • Die Registrierung ist Bestandteil der Nachweispflichten in der GwG-Akte: Aufsichtsbehörden fragen den Registrierungsnachweis bei Prüfungen regelmäßig ab.

Für Maklerbüros mit mehreren Niederlassungen oder Handelsvertretern empfiehlt sich eine zentrale Zuständigkeit für die Registrierung und Pflege der Portaldaten, damit keine doppelten oder veralteten Einträge entstehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein neu gegründetes Maklerbüro nimmt den Geschäftsbetrieb auf. Noch bevor der erste Alleinauftrag unterschrieben wird, registriert sich der Geschäftsführer im goAML-Portal der FIU und hinterlegt sich selbst als Ansprechpartner für Geldwäschefragen. Eine spätere Prüfung durch die Gewerbeaufsicht verläuft ohne Beanstandung, weil die Registrierung nachweislich vorlag.

Rechtsgrundlage

  • § 45 Abs. 1 GwG – Pflicht der Verpflichteten zur Registrierung im elektronischen Meldeportal der FIU.
  • § 59 Abs. 6 GwG – Übergangsregelung: Registrierungspflicht spätestens seit 1. Januar 2024 (für bestimmte Güterhändler ab 1. Januar 2027).
  • Ein eigenständiger Bußgeldtatbestand für die unterlassene Registrierung selbst ist im abschließenden Katalog des § 56 GwG derzeit nicht enthalten; eine Nachschärfung ist gesetzgeberisch in der Diskussion.

Verwandte Begriffe