Fortgeschrittene elektronische Signatur
Auch: FES · Advanced Electronic Signature
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ist eine der drei Sicherheitsstufen elektronischer Signaturen nach der eIDAS-Verordnung. Sie ist eindeutig einer Person zugeordnet, ermöglicht deren Identifizierung und macht nachträgliche Änderungen am Dokument erkennbar – bietet aber weniger Beweiskraft als die qualifizierte elektronische Signatur.
Ausführliche Erklärung
Nach Art. 26 der eIDAS-Verordnung muss eine fortgeschrittene elektronische Signatur vier Anforderungen erfüllen:
1. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
3. Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
4. Sie ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung erkennbar ist.
In der Praxis wird die FES meist über ein Verfahren mit zweifaktoriger Identitätsprüfung umgesetzt, etwa Signatur per Klick nach vorheriger Verifizierung über SMS-TAN, Video-Ident oder E-Mail-Bestätigung in Kombination mit einem persönlichen Nutzerkonto. Anbieter wie Skribble, DocuSign oder Adobe Sign bieten FES-Verfahren an, die in Makler-CRM-Systeme integriert werden.
Abgrenzung zu den anderen Stufen:
- Einfache elektronische Signatur: keine Identitätsprüfung, geringste Beweiskraft (z. B. eingescannte Unterschrift).
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Identität wird geprüft, aber kein qualifiziertes Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters erforderlich.
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES): beruht auf einem qualifizierten Zertifikat, einzige Form, die der handschriftlichen Unterschrift nach § 126a BGB rechtlich gleichgestellt ist.
Für Makler ist die FES in der Praxis meist ausreichend für formfreie Dokumente wie Maklerverträge, Widerrufsbelehrungen, Reservierungsvereinbarungen oder interne Vollmachten. Für Dokumente, bei denen gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist und elektronisch ersetzt werden soll (§ 126a BGB), reicht die FES rechtlich nicht aus – hier ist die QES erforderlich. Notarielle Beurkundungspflichten (z. B. beim Grundstückskaufvertrag) werden durch keine der drei Stufen ersetzt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler lässt den Alleinauftrag über ein Signatur-Tool unterschreiben, das den Verkäufer per SMS-Code identifiziert, bevor dieser das Dokument per Klick signiert. Da der Maklervertrag formfrei ist, genügt diese fortgeschrittene elektronische Signatur vollständig – eine teurere qualifizierte Signatur mit Zertifikat ist hier nicht nötig.
Rechtsgrundlage
- eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art. 26 – Definiert die Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur.
- Für Dokumente mit gesetzlichem Schriftformerfordernis, das elektronisch ersetzt werden soll, ist stattdessen § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) maßgeblich.