Fortschreibung

Auch: Fortschreibung nach dem Bewertungsgesetz

Die Fortschreibung ist der Oberbegriff für die Korrektur eines bereits festgestellten Grundsteuerwerts (früher Einheitswerts) außerhalb der turnusmäßigen Hauptfeststellung, wenn sich für ein Grundstück relevante Umstände geändert haben. Das Bewertungsgesetz unterscheidet dabei drei Arten der Fortschreibung.

Ausführliche Erklärung

§ 22 BewG regelt drei Fortschreibungsarten, die jeweils unterschiedliche Änderungen betreffen:

  • Wertfortschreibung: Anpassung des festgestellten Werts, etwa nach An- oder Umbau, Abriss oder einer sonstigen Wertminderung bzw. Werterhöhung, sofern die gesetzlich vorgesehenen Wertgrenzen überschritten werden.
  • Artfortschreibung: Änderung der Grundstücksart, zum Beispiel wenn aus einem unbebauten Grundstück durch Bebauung ein Einfamilienhausgrundstück wird.
  • Zurechnungsfortschreibung: Änderung des Zurechnungssubjekts, also des Eigentümers, etwa nach einem Verkauf oder einem Erbfall.

Allen drei Fortschreibungsarten ist gemeinsam, dass sie außerhalb der allgemeinen Hauptfeststellung erfolgen und jeweils zum 1. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres wirksam werden. Die Fortschreibung kann von Amts wegen erfolgen oder auf Anzeige des Eigentümers, der nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Grundsteuer zur Mitteilung wertrelevanter Änderungen verpflichtet ist.

Praxisrelevanz für Makler: Nach baulichen Veränderungen (Anbau, Ausbau, Abriss) oder nach einem Eigentümerwechsel sollten Käufer und Verkäufer wissen, dass das Finanzamt den Grundsteuerwert im Wege der Fortschreibung anpassen kann – mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Grundsteuermessbetrag und die von der Gemeinde erhobene Grundsteuer.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstückseigentümer lässt sein unbebautes Grundstück bebauen. Das Finanzamt führt daraufhin sowohl eine Artfortschreibung (vom unbebauten Grundstück zum bebauten Grundstück) als auch eine Wertfortschreibung (neuer, höherer Grundsteuerwert durch die Bebauung) durch.

Rechtsgrundlage

  • § 22 BewG – Grundnorm zu Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung sowie den dafür maßgeblichen Wertgrenzen.

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