Geförderter Wohnungsbau

Auch: Sozialer Wohnungsbau · Sozialwohnungen

Geförderter Wohnungsbau bezeichnet Wohnungen, deren Errichtung durch öffentliche Fördermittel – zinsgünstige Darlehen oder Zuschüsse von Bund und Ländern – unterstützt wurde. Im Gegenzug unterliegen sie für eine festgelegte Bindungsfrist Beschränkungen bei Miethöhe und Mieterauswahl.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff wird in der Praxis weitgehend synonym mit "öffentlich geförderter Wohnungsbau" verwendet (siehe Öffentlich geförderter Wohnungsbau für die ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen). Grundlage der heutigen Förderung ist das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes, das nach § 1 WoFG die soziale Wohnraumförderung durch Bund und Länder regelt, um Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Die konkrete Umsetzung – Förderprogramme, Fördersätze, Bindungsfristen – gestalten die Länder eigenständig.

Kennzeichnend für geförderten Wohnungsbau sind zwei Bindungen als Gegenleistung für die Förderung: die Mietpreisbindung (Kostenmiete statt freier Marktmiete) und die Belegungsbindung, wonach die Wohnung nur an Haushalte mit gültigem Wohnberechtigungsschein vermietet werden darf. Diese Bindungen laufen über einen im Förderbescheid festgelegten Zeitraum (häufig 15 bis 30 Jahre); danach kann die Wohnung frei vermietet oder verkauft werden. Für Makler relevant ist insbesondere das nahende oder bereits erfolgte Auslaufen der Bindungsfrist, weil bestehende Objekte danach regelmäßig eine deutliche Wertsteigerung erfahren und frei am Markt vermietet oder veräußert werden können.

Kommunale Baulandmodelle (siehe Baulandmodell) verpflichten Investoren bei neuen Bauvorhaben zunehmend zur Errichtung eines Quotenanteils an gefördertem Wohnungsbau, um bezahlbaren Wohnraum in wachsenden Städten zu sichern.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen des Landes eine Wohnanlage. Für 20 Jahre dürfen die Wohnungen nur zur Kostenmiete und nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer frei über Miethöhe und Mieterauswahl entscheiden.

Rechtsgrundlage

  • § 1 WoFG – Zweck und Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung durch Bund und Länder.
  • Konkrete Bindungsfristen und Fördersätze regeln die Landesförderprogramme.

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