GEG-Anforderungen
Auch: Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes · GEG-Vorgaben
GEG-Anforderungen sind die im Gebäudeenergiegesetz festgelegten Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden – insbesondere an den Primärenergiebedarf und die Wärmedämmung von Neubauten sowie an den Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungsanlagen.
Ausführliche Erklärung
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt die energetischen Anforderungen an Gebäude, die zuvor in EnEV, EEWärmeG und EnEG geregelt waren. Zwei Anforderungsstränge sind für die Praxis besonders relevant:
- Primärenergiebedarf von Neubauten (§ 15 GEG): Der Jahres-Primärenergiebedarf eines neu zu errichtenden Wohngebäudes darf das 0,55-fache (also höchstens 55 Prozent) des Wertes eines fiktiven Referenzgebäudes gleicher Geometrie und Nutzfläche nicht überschreiten. Ergänzend gelten Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (Transmissionswärmeverlust der Gebäudehülle).
- 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht (§ 71 GEG): Neu eingebaute Heizungsanlagen müssen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch für Neubauten; für den Austausch von Heizungen in Bestandsgebäuden gelten je nach Gemeindegröße gestaffelte Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung anknüpfen.
Daneben schreibt das GEG unter anderem die Ausstellung eines Energieausweises bei Verkauf und Vermietung vor sowie Nachrüstpflichten für bestimmte Bauteile (z. B. Dämmung oberster Geschossdecken). Wer diese Anforderungen übertrifft, kann Effizienzhaus-Standards (z. B. Effizienzhaus 55, 40 oder 40 EE) erreichen und dadurch von KfW-Förderprogrammen profitieren.
Für Makler sind GEG-Anforderungen relevant, weil sie die energetische Ausgangslage eines Objekts (Sanierungsbedarf, Fördermöglichkeiten, gesetzliche Pflichten des Käufers) mitbestimmen und im Energieausweis dokumentiert sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger errichtet ein Einfamilienhaus. Damit es die GEG-Anforderungen erfüllt, muss der berechnete Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Referenzgebäudewerts betragen; zugleich muss die neu eingebaute Wärmepumpe die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach § 71 GEG erfüllen.