Gesellschaftsregister
Auch: GbR-Register
Das Gesellschaftsregister ist ein mit dem Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 1. Januar 2024 eingeführtes öffentliches Register, in dem sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Für den Erwerb oder die Änderung von Grundstücksrechten durch eine GbR ist die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister in der Praxis zwingend erforderlich.
Ausführliche Erklärung
Vor 2024 existierte für die GbR – anders als für Handelsgesellschaften mit dem Handelsregister – kein eigenes öffentliches Register. Das führte in der Immobilienpraxis zu erheblichen Problemen, wenn eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch stand: Weder Existenz noch Vertretungsberechtigung der Gesellschafter waren zuverlässig nachprüfbar, was Grundstücksgeschäfte erschwerte.
Das MoPeG hat dem mit dem neuen Gesellschaftsregister abgeholfen, das bei den Amtsgerichten (Registergerichten) geführt wird. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig – eine GbR kann weiterhin unregistriert am Rechtsverkehr teilnehmen. Für Immobiliengeschäfte gilt jedoch faktisch ein Zwang zur Eintragung: Nach § 47 Abs. 2 GBO soll ein Recht für eine GbR im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist (sogenannter Voreintragungsgrundsatz). Eine im Grundbuch bereits eingetragene GbR, die ihr Grundstück verkaufen, belasten oder sonst über ein Recht daran verfügen will, muss sich daher zunächst registrieren lassen, bevor das Grundbuchamt die entsprechende Eintragung vornimmt.
Mit der Registrierung ist zwingend die Führung des Namenszusatzes „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. „eGbR" verbunden. Das Gesellschaftsregister schafft damit Publizität über Existenz, Sitz, Vertretungsverhältnisse und Gesellschafterkreis der GbR und funktioniert strukturell ähnlich wie das Handelsregister.
Beispiel aus der Praxis
Drei Investoren halten über eine GbR gemeinsam ein Mehrfamilienhaus, das im Grundbuch auf die GbR eingetragen ist. Wollen sie das Haus verkaufen, kann der Notar die Eigentumsumschreibung erst beantragen, nachdem die GbR zuvor beim zuständigen Registergericht als eGbR ins Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Rechtsgrundlage
- § 707 BGB – Anmeldung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsregister, erforderliche Angaben.
- § 47 Abs. 2 GBO – Voreintragungsgrundsatz: Eintragung eines Rechts für eine GbR im Grundbuch setzt deren Eintragung im Gesellschaftsregister voraus.