Gesplittete Abwassergebühr
Auch: Split-Abwassergebühr · Getrennte Abwassergebühr · Niederschlagswassergebühr
Bei der gesplitteten Abwassergebühr wird die kommunale Abwassergebühr in zwei getrennte Bestandteile aufgeteilt: eine Gebühr für Schmutzwasser (abhängig vom Frischwasserverbrauch) und eine Gebühr für Niederschlagswasser (abhängig von der versiegelten Fläche des Grundstücks).
Ausführliche Erklärung
Früher wurde die Abwassergebühr in vielen Kommunen einheitlich über den Frischwasserverbrauch abgerechnet. Da diese Methode die tatsächliche Belastung der Kanalisation durch Regenwasser von versiegelten Flächen (Dächer, Hofflächen, Stellplätze) nicht widerspiegelt, haben nahezu alle Kommunen in Deutschland auf das gesplittete System umgestellt – auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit.
Die zwei Komponenten im Überblick:
- Schmutzwassergebühr: berechnet nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch (m³), da dieser als Näherungswert für die Menge an häuslichem Abwasser dient.
- Niederschlagswassergebühr: berechnet nach der Größe der versiegelten (bebauten oder befestigten) Grundstücksfläche, die Regenwasser in die Kanalisation ableitet. Eigentümer müssen der Kommune die versiegelte Fläche melden (Flächenveranlagung), oft anhand von Katasterdaten oder Luftbildauswertung.
Für Makler ist dies praxisrelevant: Eigentümer können die Niederschlagswassergebühr reduzieren, indem sie Flächen entsiegeln, Versickerungsanlagen (Rigolen, Mulden) einbauen oder Gründächer anlegen – ein Argument bei energetischer/ökologischer Modernisierung. Bei Objektübergaben und Nebenkostenprüfungen sollte darauf geachtet werden, ob die gemeldete versiegelte Fläche korrekt ist, da veraltete Katasterdaten zu überhöhten Gebühren führen können. Nach § 2 Nr. 3 BetrKV sind beide Bestandteile der Abwassergebühr als Betriebskosten „Entwässerung" umlagefähig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus verbraucht jährlich 120 m³ Frischwasser (Schmutzwassergebühr) und hat eine versiegelte Fläche von 180 m² (Dach, Garageneinfahrt, Terrasse), für die zusätzlich eine Niederschlagswassergebühr anfällt. Nach Anlage einer Versickerungsmulde für 60 m² der Fläche reduziert sich die Niederschlagswassergebühr entsprechend.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Abwassersatzungen – regeln Höhe und Berechnungsmethode der gesplitteten Gebühr auf Ortsebene (kein Bundesgesetz).
- § 2 Nr. 3 BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten der Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) als Betriebskosten.