Grundstücksgleiches Recht
Auch: Grundstücksgleiche Rechte
Ein grundstücksgleiches Recht ist rechtlich kein Grundstück, wird aber vom Gesetz so behandelt, als wäre es eines. Es erhält ein eigenes Grundbuchblatt, kann selbständig verkauft, belastet und vererbt werden – genau wie ein normales Grundstück.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Begriff wichtig, weil grundstücksgleiche Rechte im Alltag ständig vorkommen, ohne dass Kunden sich dessen bewusst sind. Die wichtigsten Beispiele:
- Erbbaurecht (§ 1 ErbbauRG): Das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Es wird im Erbbaugrundbuch geführt, ist veräußerlich, vererblich und beleihbar (§ 11 ErbbauRG verweist auf die Vorschriften über Grundstücke).
- Wohnungseigentum und Teileigentum (§ 1 WEG): Das Sondereigentum an einer Wohnung/einem Teileigentum in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil erhält nach § 7 WEG ein eigenes Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchblatt und wird dadurch grundbuchrechtlich wie ein Grundstück geführt – mit eigener Beleihbarkeit.
- Dauerwohnrecht/Dauernutzungsrecht (§§ 31 ff. WEG): Vergleichbare Konstruktion für ein dingliches Nutzungsrecht ohne Miteigentum.
- Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG): Das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen wird ebenfalls wie ein Grundstück behandelt.
Praktische Konsequenzen für den Makler:
- Jedes grundstücksgleiche Recht hat ein eigenes Grundbuchblatt – der Grundbuchauszug sieht dem eines "normalen" Grundstücks sehr ähnlich, verweist aber auf das zugrunde liegende Stammgrundstück.
- Die Beleihung funktioniert grundsätzlich wie bei einem Grundstück (Grundschuldbestellung möglich), Banken bewerten sie aber häufig vorsichtiger (z. B. wegen Erbbauzins oder Restlaufzeit beim Erbbaurecht).
- Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, exakt wie beim Grundstückskauf (§ 311b BGB analog bzw. direkt).
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt eine Eigentumswohnung. Formal kauft er nicht "ein Stück Grundstück", sondern das Sondereigentum an der Wohnung plus einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück – zusammen ein grundstücksgleiches Recht mit eigenem Wohnungsgrundbuchblatt, das er beleihen und weiterverkaufen kann wie ein Grundstück.
Rechtsgrundlage
- § 11 ErbbauRG – Erbbaurecht gilt als grundstücksgleiches Recht.
- § 7 WEG – eigenes Grundbuchblatt (Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch) für Wohnungs- und Teileigentum als Grundlage der grundstücksgleichen Behandlung.
- § 9 BBergG – Bergwerkseigentum als grundstücksgleiches Recht.