Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist neben Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung einer der drei gesetzlich vorgesehenen ehelichen Güterstände. Sie muss durch notariellen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden und führt dazu, dass das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut) wird.

Ausführliche Erklärung

Ohne besondere Vereinbarung leben Ehegatten in Deutschland automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft dagegen entsteht nur, wenn die Ehegatten sie durch Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren (§ 1415 BGB). Mit ihrer Vereinbarung wird das während der Ehe erworbene sowie das eingebrachte Vermögen beider Ehegatten – von wenigen Ausnahmen wie Vorbehaltsgut und Sondergut abgesehen – zu gemeinschaftlichem Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut (§ 1416 BGB). Beide Ehegatten werden dadurch grundsätzlich gemeinsame Eigentümer aller zum Gesamtgut gehörenden Immobilien.

Für die Immobilienpraxis hat dies erhebliche Konsequenzen: Da das Gesamtgut regelmäßig gemeinschaftlich verwaltet wird, kann grundsätzlich kein Ehegatte allein über eine zum Gesamtgut gehörende Immobilie verfügen – Verkauf, Belastung oder Vermietung bedürfen der Mitwirkung beider Ehegatten (§ 1450 BGB). Im Grundbuch werden beide Ehegatten in Gütergemeinschaft nicht als Miteigentümer nach Bruchteilen, sondern als Gesamthandseigentümer eingetragen. Nach dem Tod eines Ehegatten oder bei Beendigung der Gütergemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Gesamtguts erforderlich, bevor über einzelne Grundstücke frei verfügt werden kann.

In der Praxis ist die Gütergemeinschaft heute selten, da sie eine weitreichende Vermögensverschmelzung bewirkt und im Vergleich zur modifizierten Zugewinngemeinschaft wenig Flexibilität bietet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar vereinbart notariell Gütergemeinschaft. Ein während der Ehe erworbenes Mehrfamilienhaus wird als Gesamtgut beider Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Möchte einer der Ehegatten das Haus verkaufen, benötigt er zwingend die Zustimmung des anderen, auch wenn nur er als handelnder Vertragspartner auftritt.

Rechtsgrundlage

  • § 1415 BGB – Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag.
  • § 1416 BGB – Bildung des Gesamtguts.
  • § 1450 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten.

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